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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 2, April 2024, Band 23

Novak

Anzeigebestätigung; Ausbildungsverhältnis; Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Klinisch-Praktisches-Jahr; Praktikant; Schüler, Begriff; Studiengang; Studierende; Volontariat

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Jede Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG darf nur unter den in § 3 Abs 1 AuslBG genannten Voraussetzungen erfolgen. Für die Beschäftigung von Ausländern als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten sieht § 3 Abs 5 AuslBG insofern eine Erleichterung gegenüber dem – bei einer Beschäftigung in jedem anderen Ausbildungsverhältnis bestehenden – Erfordernis der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor, dass in diesem Fall eine Anzeigebestätigung ausreichend ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Inhaber des Betriebs, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn den zuständigen Stellen anzuzeigen.

Das Vorliegen einer Beschäftigung kann in diesem Zusammenhang nicht bloß deshalb verneint werden, weil das Klinisch-Praktische-Jahr einen verpflichtenden Teil des Studiums ausmacht, ändert eine aufgrund eines Lehrplans oder eines Curriculums bestehende Verpflichtung zur Absolvierung eines Praktikums doch nichts am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit im Rahmen dieser Verwendung.

Lag aber eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vor, ist es für die Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unerheblich, ob für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen oder eine Anzeigebestätigung ausgereicht hätte.

  • Novak
  • § 3 AuslBG
  • § 28 AuslBG
  • Studierende
  • Öffentliches Recht
  • Beschäftigung
  • Klinisch-Praktisches-Jahr
  • VwGH, 21.10.2022, Ra 2022/09/0073
  • Volontariat
  • Schüler, Begriff
  • § 2 AuslBG
  • Anzeigebestätigung
  • Praktikant
  • ZFHR-Slg 2024/4
  • Studiengang
  • Ausbildungsverhältnis
  • Beschäftigungsbewilligung
  • Ausländer