Dissertationen stellen den Kern universitärer Doktoratsstudien dar. Entsprechend der wesentlichen Aufgabe von Doktoratsstudien, den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, sollen Doktorarbeiten den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen erbringen. Für die Themenvergabe sowie Betreuung und Beurteilung von Dissertationen sind die normativ vorgegebenen Qualifikationsanforderungen an das Betreuungs- und Beurteilungspersonal von zentraler Bedeutung und damit Voraussetzung für die Ermöglichung und Verwirklichung innovativer Projekte. Die betreffenden Anforderungen hinsichtlich Ausgewiesenheit und Fachkompetenz sollen nachstehend in den Blick genommen werden.



Heft 2, April 2024, Band 23
- ISSN Online:
- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 61 - 67, Aufsatz
Manfred Novak -
S. 68 - 74, Aufsatz
Peter BraunDrei Jahre nach der Verabschiedung des österreichischen Gesetzespakets zur universitären Weiterbildung beinhaltet der Beitrag eine Bewertung der vorgenommenen Veränderungen vor allem auf dem Hintergrund der Praxis der wissenschaftlichen Weiterbildung, der Weiterentwicklung von Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt und der Veränderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen im deutschen Sprachraum. Dabei stehen die Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen und Verschlechterungen im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen für außerordentliche Masterstudien und die Neuregelung der wissenschaftliche Grade im Mittelpunkt.
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S. 75 - 82, Aufsatz
Werner Hauser / Christian C. HauserDer gegenständliche Beitrag bietet zunächst eine Hinführung zu Genese, Systematik und Entwicklung des Hochschulgesetzes 2005 und beleuchtet in der Folge die Spruchpraxis der Höchstgerichte zu diesem Gesetz; dabei werden die für die Entwicklung dieses Hochschulbereiches zentralen Erkenntnisse in leicht lesbarer und ausführlicher Form dargestellt.
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S. 83 - 86, Rechtsprechung
NovakJede Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG darf nur unter den in § 3 Abs 1 AuslBG genannten Voraussetzungen erfolgen. Für die Beschäftigung von Ausländern als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten sieht § 3 Abs 5 AuslBG insofern eine Erleichterung gegenüber dem – bei einer Beschäftigung in jedem anderen Ausbildungsverhältnis bestehenden – Erfordernis der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor, dass in diesem Fall eine Anzeigebestätigung ausreichend ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Inhaber des Betriebs, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn den zuständigen Stellen anzuzeigen.
Das Vorliegen einer Beschäftigung kann in diesem Zusammenhang nicht bloß deshalb verneint werden, weil das Klinisch-Praktische-Jahr einen verpflichtenden Teil des Studiums ausmacht, ändert eine aufgrund eines Lehrplans oder eines Curriculums bestehende Verpflichtung zur Absolvierung eines Praktikums doch nichts am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit im Rahmen dieser Verwendung.
Lag aber eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vor, ist es für die Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unerheblich, ob für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen oder eine Anzeigebestätigung ausgereicht hätte.
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S. 87 - 87, Rechtsprechung
NovakBeleidigendes Verhalten einer Universitätsprofessorin gegenüber Studierenden und Mitarbeiterschaft kann eine Entlassung rechtfertigen, wobei die leitende Funktion strengere Anforderungen betreffend korrektes Verhalten rechtfertigt. Das Erfordernis des unverzüglichen Ausspruchs der Entlassung ist bei juristischen Personen im Verhältnis zur aufwändigeren kollegialen Willensbildung zu werten.
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S. 87 - 88, Rechtsprechung
NovakEine Inländerantragstellung gemäß § 21 Abs 2 NAG kann ein Bleiberecht, das eine Niederlassung vermittelt, verschaffen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ für ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte generell ausgeschlossen sein soll.