In den Leistungsvereinbarungen, also öffentlich-rechtlichen Verträgen, wird ua die Bundesfinanzierung öffentlicher Universitäten für eine Periode von drei Jahren (aktuell für 2022 – 24) festgelegt. In der neuen Leistungsvereinbarungsperiode ist nach 2019 – 2021 wiederholt eine Expansion des Budgets – diesbezüglich kann sich Österreich durchaus mit dem „Innovation Leader“ Schweden messen – und die Bindung der Auszahlung eines Teils dieser Mittel an die Erreichung von qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre erfolgt. Welche sind diese Maßnahmen und wie ist ihr Verständnis, auf Basis der Universitätsfinanzierungsverordnung? Um welche Beträge geht es? Zunächst wird das Problem innerhalb des Modells der Universitätsfinanzierung verortet, wobei die Säule Lehre betroffen ist. Danach werden Implikationen der Antworten auf die beiden Fragestellungen für die Epistemic Governance innerhalb der lernenden Organisation Universität diskutiert, wobei Schlussfolgerungen aus den Projekten SQELT und DILE zur Anwendung kommen werden.
Heft 5, November 2022, Band 21
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 153 - 158, Aufsatz
Rahmenbedingungen für effektiveres Lehren und LernenFrameworks for Effective Teaching and Learning
Die vorliegende Studie befasst sich mit der Rolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 UG) und der Rolle der Schiedskommission (§ 43 UG) bei Personalrekrutierungen an den Universitäten. Dabei werden zum einen die materiellrechtlichen Vorgaben für die sachlich richtige und diskriminierungsfreie Gestaltung von Bewerbungsverfahren und Personalentscheidungen in den Blick genommen – durch Erörterung einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts, des B-GlBG, des UG und universitärer Satzungen (Frauenförderungspläne und Gleichstellungspläne). Zum anderen werden verfahrensrechtliche Vorgaben beleuchtet, die in prozeduraler Hinsicht gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung sachlich richtig und diskriminierungsfrei erfolgt. Was diesen Aspekt anlangt, werden neben den bereits genannten Rechtsquellen das AVG und andere Verfahrensvorschriften sowie Judikate des EGMR und österreichischer Gerichte in den Blick genommen.
S. 177 - 181, Rechtsprechung
Arbeit, wissenschaftliche; Aufenthaltsbewilligung; Doktoratsstudium; ECTS-Anrechnungspunkte; Studienerfolg; Studienerfolgsnachweis
Wie sich § 54 Abs 2 zweiter Satz UG entnehmen lässt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums (anders als bei einem Bachelor- oder Masterstudium) nicht in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben. Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw nur sehr begrenzt durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG nachgewiesen werden.
Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist – wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit b NAG-DV ergibt (vgl „insbesondere“) – in dieser Vorschrift nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (dazu VwGH 11. 2. 2016, Ra 2015/22/0095).
In § 64 Abs 2 zweiter Satz NAG wird im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Durchführung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß § 64 Abs 1 Z 7 NAG darauf abgestellt, ob der Drittstaatsangehörige „einen angemessenen Ausbildungsfortschritt“ nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt (vgl VwGH 19. 5. 2021, Ra 2020/22/0159).
Die gemäß § 74 Abs 6 UG für ein Studienjahr geforderte Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten entspricht – wie sich aus § 54 Abs 2 UG erschließt – einem Arbeitspensum im Umfang von 400 Echtstunden und handelt es sich dabei um ca ein Viertel jenes Regelarbeitspensums, das in § 54 Abs 2 UG im Ausmaß von 1500 Echtstunden für ein Studienjahr zugrunde gelegt wird. Insoweit lassen sich aus den Regelungen betreffend den Studienerfolgsnachweis in § 8 Z 8 lit b NAG-DV in Verbindung mit dem (wenn auch für Doktoratsstudien nicht unmittelbar einschlägigen) § 74 Abs 6 UG zumindest gewisse Rückschlüsse auch für die Erbringung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium ziehen (vgl VwGH 19. 5. 2021, Ra 2020/22/0159, betreffend Doktoratsstudium).
Nach Ansicht des VwGH bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, allfällige Bestätigungen des Dissertationsbetreuers über den Studienfortschritt bei der Beurteilung des Studienerfolgs miteinzubeziehen. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis v 19. Mai 2021, Ra 2020/22/0159, ausgesprochen, dass den dort beigebrachten Schreiben des Dissertationsbetreuers bezogen auf das dort gegenständliche Doktoratsstudium die Bescheinigung eines Studienerfolgs im Sinn eines Studienfortschritts nicht zu entnehmen gewesen ist. Aus dieser fallbezogenen Beurteilung lässt sich umgekehrt aber nicht der Schluss ziehen, dass der Bestätigung eines Dissertationsbetreuers für die Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium schon dem Grunde nach keine Bedeutung zukommen kann. Im Erkenntnis VwGH 3. 6. 2020, Ra 2020/22/0044, hat der VwGH vielmehr anerkannt, dass das Vorbringen einer Studierenden betreffend ihren Studienfortschritt im Zusammenhang mit (dort) ihrer Bachelorarbeit ungeachtet der Nichterfüllung der erforderlichen 16 ECTS-Punkte für die nach Art 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 im Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein kann. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen.
Ein rein schematisches Abstellen auf das Verhältnis von den für den Studienerfolgsnachweis zu erbringenden ECTS-Punkten zu den das Arbeitspensum für die Regelstudienzeit abbildenden Anrechnungspunkten wird den Vorgaben im Zusammenhang mit der Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium nicht gerecht. Das VwG hätte vielmehr auf Basis der maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften inhaltlich beurteilen müssen, ob ein angemessener Fortschritt hinsichtlich des Verfassens der Dissertationsarbeit des Fremden vorliegt. Der Abschluss der Literaturrecherche sowie des Ausmaßes der bereits schriftlich vorliegenden Teile der Dissertation können – auch wenn es sich beim Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht um einen rein linearen Prozess handelt – dafür Anhaltspunkte liefern. Im Hinblick auf das gegenständlich maßgebliche Curriculum wären auch Aspekte wie die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Einreichung eines schriftlichen Exposés, die Genehmigung, der Inhalt und die Einhaltung der Dissertationsvereinbarung sowie die Erstellung der damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. All das hätte auch Gegenstand einer Bestätigung (oder allenfalls Befragung) des Dissertationsbetreuers sein können. Eine allgemein gehaltene positive Beurteilung der Studienleistungen und der wissenschaftlichen Qualitäten ist für sich genommen hingegen noch nicht geeignet, einen konkreten Studienerfolg im Sinn eines maßgeblichen Studienfortschrittes zu bescheinigen.
Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht gedeckt (vgl VwGH 3. 6. 2020, Ra 2020/22/0047; 10. 12. 2019, Ra 2019/22/0093). Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit – im Rahmen einer konkreten Entscheidung – im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.
S. 182 - 183, Rechtsprechung
Aufenthaltsbewilligung; Aufnahmebestätigung; Studium, ordentliches
Im Entziehungsverfahren gemäß § 28 Abs 5 NAG ist – anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Fall sein könnte – jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen (arg: „nicht mehr vorliegen“).
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