Das HS-QSG spannt gleichsam den organisatorischen und rechtlichen Rahmen über die Tätigkeiten der AQ Austria, aber auch über die von diesem Gesetz betroffenen Bildungseinrichtungen. Hier kam es zu einzelnen, eher punktuellen Änderungen. Nach den Materialien sollen die Änderungen vor allem die Organisation der AQ Austria betreffen sowie die Einbeziehung der Pädagogischen Hochschulen bewerkstelligen.
Heft 1, Februar 2021, Band 20
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 7 - 19, Aufsatz
Zentrale Inhalte der Novelle zum Fachhochschulgesetz BGBl I 2020/77
Im Zuge der Novelle BGBl I 2020/77 erfolgte die Umbenennung des bislang so bezeichneten „Fachhochschul-Studiengesetzes“ (FHStG) in „Fachhochschulgesetz“ (FHG); im Folgenden werden zentrale Hinweise zu dieser und den anderen wichtigen gesetzlichen Änderungen der genannten Novelle dargestellt. § 10 FHStG erfährt als zentraler Bezugspunkt des gesamten Fachhochschul-Rechts wesentliche Änderungen, welche das Kollegium und die Leitung des Kollegiums – gegenüber dem Erhalter – aufwerten sollen. Darüber hinaus erfährt auch das Prüfungsrecht Änderungen. Die folgende Analyse der Novelle unter Berücksichtigung der Genese und unter Einbezug der Gesetzesmaterialien wird jedoch zeigen, dass Vieles auch ohne diese Novelle unter Hinzuziehung des Instruments der fachhochschulischen Satzung möglich wäre.
S. 20 - 26, Aufsatz
Der neue Rechtsrahmen für Privathochschulen und -universitäten
Bereits zum dritten Mal in der kurzen Geschichte des Sektors wird das Recht der Privatuniversitäten bzw -hochschulen in BGBl I 2020/77 neu kodifiziert. Dieser Beitrag erörtert die wesentlichen Unterschiede des PrivHG zum bisherigen PUG und geht insbesondere der Frage nach, welche rechtlichen Folgen die Spaltung des kleinsten aller inländischen Hochschulsektoren in Privathochschulen und -universitäten mit sich bringt.
Welches Vorstudium als „fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität. § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann.
Qualitative Zulassungsbedingungen nach § 63a UG müssen für alle Zulassungswerber zu einem Masterstudium gleichermaßen gelten, unabhängig davon, auf welche Art der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde. Eine Differenzierung danach, ob ein facheinschlägiges Vorstudium an der zulassenden Universität, einer anderen Universität (oder Fachhochschule) oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurde ist unzulässig.
Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, wenn betreffend Sprachkompetenznachweise ausschließlich auf den Erwerb an ganz bestimmten Einrichtungen abgestellt wird.
S. 35 - 35, Rechtsprechung
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen; Diskriminierung; Fortkommen berufliches; Schiedskommission
Eine („bloße“) Benachteiligung im beruflichen Fortkommen berechtigt nicht zu einer Beschwerde wegen Diskriminierung. Bei der Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt ist weder auf die Person eines Organwalters, noch auf dessen Funktionsperiode abzustellen.
Die Zurückweisung eines nicht existenten Antrages begründet Rechtswidrigkeit.
Es ist Behörden und Verwaltungsgerichten verboten, in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.
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