Nachdem es über die Rechtsnatur des Studienrechtsverhältnisses an Fachhochschulen in der Vergangenheit Zweifel gegeben hatte, kann der Meinungsstreit durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 19.823/2013 als behoben gelten. Der Gerichtshof ist hier davon ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis unabhängig von der Trägerschaft ein privat-rechtliches ist. Ausnahmen gelten nur für jene studienrechtlichen Entscheidungen, für die gesetzlich ausdrücklich eine hoheitliche Erledigung vorgesehen ist. Die vorliegende Untersuchung wendet sich der Frage der Verfassungsmäßigkeit und rechtspolitischen Zweckmäßigkeit dieser Ausgestaltung des geltenden Fachhochschul-Studienrechts zu, dies vor dem Hintergrund, dass von mehreren Seite für eine Reform eingetreten wird, nicht zuletzt mit Hinweisen auf das Studienrecht der öffentlichen Universitäten, das aus Gründen einer effektiveren Rechtsschutzgewährleistung hoheitlich vollzogen wird.
Heft 6, Dezember 2015, Band 14
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 167 - 182, Aufsatz
Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?
S. 183 - 185, Aufsatz
Zur Verwendung der „Ministerreserve“ gemäß § 12 Abs 5 UG – eine Erwiderung
§ 12 UG legt in seinem Absatz 5 klar fest, zu welchem Zweck die Ministerreserve zu verwenden ist. Daraus folgt, dass die Verwendung durch den Bundesminister unmittelbar zu erfolgen hat und nicht über Dritte erfolgen darf. Der letzte Satz des § 12 Abs 5 stellt klar, dass diese Mittel den Universitäten ungeschmälert zur Verfügung zu stellen sind. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sie insbesondere für die Entwicklung eines nationalen Hochschulraumes gedacht sind.
Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen – insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind – zu entscheiden.
S. 186 - 186, Rechtsprechung
Alter; Besetzung der Stelle einer Universitätsassistentin; Diskriminierung; Geschlecht; (keine) Gleichwertigkeit der Qualifikation
Der Vorwurf der Diskriminierung kann von der Behörde durch den Nachweis entkräftet werden, dass zu Recht die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag nicht erfolgte, weil die in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Person ohnehin besser geeignet ist.
Es trifft nicht zu, dass die Regelung in § 100 Abs 5 erster Halbsatz UG, wonach nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität steht, insofern zwingend ist, als von dieser gesetzlichen Vorgabe nicht abgewichen werden könnte und damit die Vereinbarung eines „echten“ Dienstverhältnisses unzulässig wäre: So halten schon die Materialien zu § 100 Abs 3 bis 6 UG fest, dass „arbeitsrechtlich günstigere Regelungen unberührt“ bleiben; § 108 Abs 1 UG sieht vor, dass auf Arbeitsverhältnisse zur Universität das Angestelltengesetz anzuwenden ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu betonen ist auch, dass die Materialien zu § 5a FHStG 1993 (Vorbild für die in Rede stehende Regelung des UG 2002) ausdrücklich davon ausgehen, dass das nebenberuflich tätige Lehrpersonal seine „Tätigkeit entweder im Angestelltenverhältnis oder als ein freies Dienstverhältnis oder mit Werkvertrag“ ausüben kann. Wenngleich also die Vereinbarung eines echten Dienstverhältnisses zulässig bleibt, ist bei der erforderlichen „Gesamtbeurteilung“ (Hinweis E vom 25. April 2007, 2005/08/0137) die dispositive gesetzliche Regelung miteinbeziehen.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift