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ZFHR

zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2016, Band 15

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 169 - 174, Aufsatz

Novak, Manfred

Universitätsautonomie und Regelungshoheit

Die Handlungsfreiheit der Universitäten basiert wesentlich auf der binnenorganisatorischen Regelungsautonomie des Verordnungsgebers. Zentrale Instrumente sind hierbei das Satzungsrecht und Gestaltungsmöglichkeiten im Wege des Organisationsplanes. Die Kompetenzen und Grenzen universitärer Eigenregelungsfähigkeit mittels dieser Verordnungen sind dabei im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben und materiegesetzlicher Regelungshoheit auszuloten. Diese Wertung soll am Beispiel von Abberufungstatbeständen vorgenommen werden.

S. 175 - 184, Aufsatz

Leidenfrost, Josef/​Rothwangl, Anna-​Katharina

Die Ombudsstelle für Studierende, „Studierendenrechte“ und „-pflichten“ im österreichischen Hochschulraum: Zwischen sanfter Verwaltungskontrolle und proaktiver Syntegration

Für die insgesamt mehr als 380.000 Studierenden und jährlich ca. 90.000 Studienwerber im österreichischen Hochschulraum gibt es seit 2012 die Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die hauptsächlich als Vermittlungsstelle außerhalb formeller Verfahren in Angelegenheiten des Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungswesens auftritt. Im Zuge ihrer Tätigkeiten übt sie ähnlich anderen Anwaltschaften eher eine „sanfte Verwaltungskontrolle“ denn hoheitliche Rechtsaufsicht aus. In ihren jährlichen Tätigkeitsberichten an den Wissenschaftsminister und an das Parlament trägt sie durch die Schilderung von Echtfällen und Vorschlägen an Organe und Gesetzesgeber zu einer Syntegration, also einer optimierten Implementierung und Adaptierung von Rechtsnormen quer durch das Hochschulsystem bei. Dies wird anhand etlicher Beispiele dargestellt. Abschließend werden auch Überlegungen für zukünftige Berichte mit Namensnennung gegeben.

S. 184 - 192, Aufsatz

Hofstetter, Alwine

Meldung grenzüberschreitender Studien nach § 27 HS-QSG: Bisherige Erfahrungen und Herausforderungen – Teil 2

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend grenzüberschreitende Studien wurden im Juli 2014 unter Einführung einer qualitätssichernden Komponente neu geregelt. Der folgende Beitrag stellt die bisherige Arbeit der AQ Austria als durch die Gesetzesnovellierung eingerichtete Meldestelle dar und beleuchtet die bisherigen Erfahrungswerte und Herausforderungen sowie Chancen in Zusammenhang mit diesem Themenbereich.

S. 193 - 196, Rechtsprechung

Scharler

Bildungskarenz; Weiterbildungsgeld

Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. Diese Nachweisobliegenheit besteht auch für den Fall, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Der Grundsatz muss aber ebenso gelten, wenn ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung (bei der nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG die Teilnahme nachzuweisen ist) oder umgekehrt von einer solchen Ausbildung zu einem Studium stattfindet, könnte doch andernfalls die Obliegenheit zum Erfolgsnachweis leicht umgangen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Verhinderung eines Missbrauchs) vereitelt werden.

S. 197 - 198, Rechtsprechung

Scharler

Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt

Ein Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, wenn es einerseits den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entspricht, andererseits das Kind die hiefür erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass einem Kind nach der Matura, vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung, eine Überlegungs- und Korrekturfrist zuzubilligen ist, die im Allgemeinen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll.

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen wieder wegfallen.

S. 197 - 197, Rechtsprechung

Scharler

Studienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird zwar monatlich gewährt und die Anspruchsvoraussetzungen müssen zwar für jeden Kalendermonat vorliegen, doch ist es im Hinblick auf die in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, nicht erforderlich, über den pauschalierten Erfolgsnachweis hinaus, der eben im ersten Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann, detaillierte Nachweise zu erbringen, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird.

Nur in bestimmten Fällen können solche Fragen ausschlaggebend sein. So ist es etwa im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend, dass dieser Studienabbruch nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolgt. Ein weiterer solcher Fall läge vor, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird. Dann läge auch noch keine Berufsausbildung vor.

S. 198 - 199, Rechtsprechung

Scharler

Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt

Nach ständiger Rechtsprechung haben unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend ihrem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu seiner höherwertigen weiteren Berufsausbildung beizutragen, wenn es die dafür erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und den Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums des Kindes möglich und zumutbar ist. Das gilt nicht nur für Absolventen einer allgemeinbildenden höheren Schule, sondern auch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Lehranstalt – wie einer Handelsakademie –, selbst wenn dieser Schulabschluss mit der Berechtigung zur Ausübung eines Lehrberufs oder den Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes verbunden ist.

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