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Ein Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, wenn es einerseits den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entspricht, andererseits das Kind die hiefür erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass einem Kind nach der Matura, vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung, eine Überlegungs- und Korrekturfrist zuzubilligen ist, die im Allgemeinen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll.

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen wieder wegfallen.

  • Scharler
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2016/23
  • § 1480 ABGB
  • § 2 Abs 1 lit b FLAG
  • Unterhalt
  • OGH, 25.10.2016, 8 Ob 92/16m
  • Selbsterhaltungsfähigkeit

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