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Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. Diese Nachweisobliegenheit besteht auch für den Fall, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Der Grundsatz muss aber ebenso gelten, wenn ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung (bei der nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG die Teilnahme nachzuweisen ist) oder umgekehrt von einer solchen Ausbildung zu einem Studium stattfindet, könnte doch andernfalls die Obliegenheit zum Erfolgsnachweis leicht umgangen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Verhinderung eines Missbrauchs) vereitelt werden.

  • Scharler
  • Weiterbildungsgeld
  • Öffentliches Recht
  • Bildungskarenz
  • § 26 AlVG
  • ZFHR-Slg 2016/21
  • VwGH, 14.09.2016, Ra 2015/08/0210

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