Für den EMS-Test 2012 der Medizinischen Universität Wien wurde die Ermittlung des Testwertes genderspezifisch vorgenommen. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob eine derartige gendergetrennte Auswertung des Eignungstests rechtskonform ist.
Heft 3, Juni 2013, Band 12
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 61 - 69, Aufsatz
Rechtliche Überlegungen zur „gendergetrennten“ Auswertung des Eignungstests der MEDUNI Wien für die Zulassung zum Medizinstudium
Die im Studienjahr 2012/13 bestehende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien war verfassungs- und unionsrechtswidrig und hätte daher für Studierende, die Unionsbürger sind, gar nicht angewendet werden dürfen, weil sie männliche Studienwerber gegenüber weiblichen Studienwerberinnen benachteiligt hat.
S. 75 - 83, Aufsatz
Registrierungsverfahren, Aufnahme- bzw Auswahlverfahren, Zulassungsverfahren
Mit der UG-Novelle BGBl I 2013/52 wurde eine neue Möglichkeit für Aufnahmeverfahren geschaffen: Für die Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung, Wirtschaft und Verwaltung (allgemein), Wirtschaftswissenschaft und Pharmazie besteht für die Universitäten eine gesetzlich bzw durch Leistungsvereinbarung festgelegte Verpflichtung zur Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern pro Studienjahr. Die Universitäten können für diese Studien ein Aufnahme- bzw Auswahlverfahren vorsehen. Dem Aufnahme- bzw Auswahlverfahren hat ein Registrierungsverfahren voranzugehen. Der Beitrag setzt sich mit verschiedenen Fragen des Registrierungs- und Aufnahme- bzw Auswahlverfahrens auseinander.
S. 84 - 85, Rechtsprechung
Eignungstest für das Medizinstudium; genderspezifische Ermittlung des Testwerts; Individualantrag
Die genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium stellt für sich selbst noch keinen aktuellen und unmittelbaren Eingriff iSd Art 139 B-VG dar. Erst durch die Entscheidung des Rektorats mittels Bescheids über die (Nicht-) Zulassung gem § 60 UG 2002 wird aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen.
S. 84 - 84, Rechtsprechung
Altersdiskriminierung; Ruhestandsregelung von Universitätsprofessoren
Die Regelung des § 163 Abs 1 BDG, welche bestimmt, dass Universitätsprofessoren mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr erreichen, ex lege in den Ruhestand treten, stellt keine unionsrechtich verbotene Altersdiskriminierung iSd GleichbehandlungsRL 2000/78/EG dar. Für die Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationenwechsels und der vermehrten Beschäftigung von Frauen, ist die Festsetzung einer Altersgrenze angemessen.
Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. Um sich im letzteren Fall einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern, bedarf es einer Anzeige des Dienstnehmers beim Dienstgeber, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig macht. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.
S. 86 - 87, Rechtsprechung
Anwendungsbereich des § 109 Abs UG 2002; Kettenarbeitsvertrag
Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung“ eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung“ begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die Beschränkung der mehrmaligen Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden. Dies ungeachtet des § 128 UG 2002, der das VBG bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags vorübergehend zum Vertragsinhalt erklärt. Eine dem widersprechende Vereinbarung ist ein nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsvertrag und somit teilnichtig.
Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution kann im Allgemeinen nicht ausreichen, um eine Befangenheit zu begründen.
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