Die Kooperationsverpflichtung der Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten bedarf einer Abstimmung der unterschiedlichen Studienrechte zur Erlassung eines für alle beteiligten Einrichtungen gleichlautendem Curriculums. Ferner gilt es die Einbindung privater Rechtsträger wie etwa privater Pädagogischer Hochschulen sowie ausländischer Hochschulen mit zu berücksichtigen. In der Folge sollen die wichtigsten Problemzonen im Hinblick auf das Studienrecht kurz skizziert und Lösungsansätze geboten werden.
Heft 1, Februar 2017, Band 16
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
Im Jahr 2013 erfolgte eine eingehende Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Lehramtsausbildung. Kernpunkt ist das verpflichtende Zusammenwirken von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten bei der Gestaltung und Durchführung bestimmter Studien. Dabei stellt sich, vor allem vor dem Hintergrund von Günstigkeitsregelungen des Hochschulgesetzes 2005, die Frage nach dem rechtlichen Können und Dürfen von Pädagogischen Hochschulen. Dies soll auf Basis der spezifischen Rahmenbedingungen, im Lichte der institutionellen Ausgangslage, im Wege systematischer und historischer Betrachtungen ausgelotet werden.
Lehramtsstudien im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden in Form von gemeinsam eingerichteten Studien mehrerer Universitäten und Pädagogischer Hochschulen angeboten. Als Grundlage für gemeinsam eingerichtete Studien haben die daran beteiligten Bildungseinrichtungen eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Der Beitrag zeigt am Beispiel des Entwicklungsverbunds Süd-Ost, wie eine Kooperationsvereinbarung für diese Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums gestaltet sein kann, und beleuchtet die rechtlichen und praktischen Probleme in diesem Zusammenhang.
S. 20 - 33, Aufsatz
Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU: Der Weg von der Planung zur Umsetzung der Reform
Mit dem Studienjahr 2016/17 werden künftige Pädagoginnen und Pädagogen österreichweit in Lehramtsstudien ausgebildet, die nach einer neuen Studienarchitektur konzipiert sind. Im Mittelpunkt der Reform steht die qualitative Aufwertung des Lehramts, das sich durch starken Wissenschafts- und Professionsbezug auszeichnet und in Zukunft auf Altersgruppen (Primarstufe, Sekundarstufe) ausgerichtet ist. Eine Besonderheit ist die Kooperation in vier regionalen Verbünden, in die Universitäten und Pädagogische Hochschulen ihre jeweiligen Stärken und Kompetenzen einbringen und Lehramtsstudien gemeinsam anbieten. Der Artikel beschreibt den 2008 eingeleiteten Reformprozess und die seit Inkrafttreten des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (PädRG) 2013 gewonnenen Erfahrungen aus der Entwicklung und Umsetzung neuer Curricula.
Die Nichtbeibringung von Unterlagen zur Berechnung der sozialen Bedürftigkeit nach StudFG, ermächtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung eines Antrages auf Studienbeihilfe.
S. 34 - 35, Rechtsprechung
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen; Benachteiligungsverbot; Diskriminierung
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nicht berechtigt eine Diskriminierungsbeschwerde wegen einer Benachteiligung gemäß B-GlBG zu erheben.
Das Einreichen einer Dissertation ist für sich keine relevante Marktteilnahme im Sinne des EStG. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie der Verleihung eines Wissenschaftspreises, kann uU eine steuerrechtlich bedeutende Betriebseinnahme gegeben sein.
S. 35 - 35, Rechtsprechung
Ausschreibung; Diskriminierung; Frauenförderungsplan; Vizerektorenbestellung
Die von der Ausschreibung einer Rektorsfunktion erfasste Einrichtung von Vizerektoren kann den Frauenförderungsplan nicht verletzen.
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