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ZFHR

zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2023, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 259 - 270, Aufsatz

Baravalle, Florian

Das Rektorat als leitendes Organ der Universität im Vergleich zu dem Vorstand der AG – unter besonderer Berücksichtigung der zivilrechtlichen VerantwortungThe Rectorate as the governing body of the university compared to the Bo...

Die Organisationsstruktur der Universität und der Aktiengesellschaft ist homogen, folglich sind in dem Artikel das Rektorat und der Vorstand zu vergleichen, um einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Entscheidungsträger zu schaffen. Zahlreiche Judikate und Beispiele geben einen fundierten Einblick in die Praxis. Einleitend werden die Bestellung und die Möglichkeiten der Beendigung der gegenständlichen Leitungsorgane sowie die Kompetenzen behandelt, wobei der Schwerpunkt auf der zivilrechtlichen Verantwortung derselben liegt. Die Untersuchung zeigt auf, dass diese zwei Systeme einige Parallelen bei der Bestellung und den Möglichkeiten der Beendigung haben und die Aufgaben der Mitglieder des Rektorates denen der Vorstandsmitglieder ähneln. Zumal sich die zivilrechtliche Verantwortung des Rektorates der Universität nicht zuletzt aufgrund der Besonderheit der Trennung zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Handeln offensichtlich von der Haftung des Vorstandes der Aktiengesellschaft unterscheidet, gilt es in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob aktienrechtliche Regelungen auf das Rektorat übertragen werden können.

S. 271 - 274, Aufsatz

Kulmhofer, Caroline

Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG von Universitäten zum BerufungsverfahrenDuty of universities to provide information on the appointment procedure pursuant to art 20 (4) B-VG

In der Entscheidung VwGH Ro 2021/10/0009 vom 12. Dezember 2022 trifft der VwGH grundlegende Aussagen zur Anwendbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach Art 20 Abs 4 B-VG auf Universitäten. Dieser Beitrag beleuchtet die Aussagen dieser höchstgerichtlichen Entscheidung und stellt den bisherigen Meinungsstand zur Anwendbarkeit der Auskunftsverpflichtung auf Universitäten dar.

S. 275 - 279, Tagungsbericht

Muskatelz, Sophie/​Reiher, Viktoria

Wie nachhaltig sind unsere Universitäten?

S. 280 - 283, Rechtsprechung

Muskatelz

Arbeitsverhältnis, aufeinanderfolgendes; Arbeitsverhältnis, befristetes; Arbeitsverhältnis, unbefristetes; Höchstbefristung; Teilzeit; Teilzeitbeschäftigte; Vollzeit; Vollzeitbeschäftigte

Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.

§ 109 Abs 2 UG ist eng an den konkreten sachlichen Erfordernissen orientiert auszulegen. Dahingehend ist auch der letzte Halbsatz leg cit im Sinne einer engen Vorgabe für weitere Verlängerungen und Erweiterungen des Zeitraums für Teilzeitbeschäftigte zu interpretieren.

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform“) auszulegen. Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999.

Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen. Hier: § 109 Abs 2 UG.

S. 284 - 284, Rechtsprechung

Muskatelz

Dienstverhältnis; Hoheitsverwaltung; Tätigkeit, hoheitliche; Tätigkeitsbereich; Unterricht an Universitäten; Verwaltungsakt; Vortragsunterlagen

Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

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