Im Jahr 1989 wurde universitätsrechtlich erstmals die Möglichkeit geschaffen, Studien gemeinsam einzurichten. Seitdem wurden die entsprechenden Regelungen mehrfach novelliert – zuletzt durch BGBl I 2017/129. Die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen für „gemeinsame Studienprogramme“ und „gemeinsam eingerichtete Studien“ lassen sich – obwohl oder gerade weil schon mehrfach novelliert – auf den ersten Blick nicht leicht erschließen und werfen eine Reihe von Fragen auf, die in der Literatur, aber auch an den verschiedenen Universitäten unterschiedlich beantwortet und gelöst werden. Der folgende Artikel geht den wesentlichen dieser Fragen auf den Grund und behandelt die Unterschiede zwischen gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien.



Heft 5, Oktober 2019, Band 18
- ISSN Online:
- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 127 - 139, Aufsatz
Christina Zabini / Birgit Oberkleiner / Bettina Perthold-Stoitzner / Karin Haslinger -
S. 140 - 148, Aufsatz
Raimund Ribitsch / Heidi Esca-ScheuringerAnlässlich des 25-jährigen Bestehens der Fachhochschulen in Österreich zeigt der Beitrag auf, von welchen Einflussfaktoren die Entstehung des Sektors geprägt war. Es werden die Zielvorgaben erörtert, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Fachhochschulen vorgegeben hat und der aktuelle Entwicklungsstand analysiert. Sodann werden Aspekte aufgegriffen, die aus Sicht der Autorin und des Autors für eine weitere positive Entwicklung der Fachhochschulen besonders wichtig sind, wobei vor allem auf die Steuerungsfunktion des Bundes in qualitativer und finanzieller Hinsicht näher eingegangen wird.
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S. 149 - 153, Rechtsprechung
ScharlerArt 3 Abs 1 Buchst g der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung unter den Begriff „Bildung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen, besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind.
Art 2 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Stiftung von ihr vergebene Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, Bewerbern vorbehält, die in diesem Mitgliedstaat eine juristische Prüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bestanden haben.
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S. 154 - 154, Rechtsprechung
ScharlerAngesichts der in Art 7 Abs 1 lit e iVm Abs 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs 5 NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art 7 Abs 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen.
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S. 154 - 155, Rechtsprechung
ScharlerDie im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.
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S. 154 - 154, Rechtsprechung
ScharlerEine allfällige Unterbrechung des Studiums und ein damit einhergehender finanzieller Aufwand im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen nach § 64 NAG 2005 sind für sich genommen nicht als Umstände anzusehen, auf Grund derer eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 zuzulassen wäre. Nichts anderes kann in einem Verfahren nach § 69 NAG 2005 (Familiengemeinschaft mit Studierender) bezüglich der Frage gelten, ob der zusammenführenden Drittstaatsangehörigen die Begleitung des Antragstellers in den Heimatstaat und damit eine Unterbrechung des Studiums zuzumuten ist.