Gemeinsame Studienprogramme – gemeinsam eingerichtete Studien aus universitätsrechtlicher Sicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 18
- Aufsatz, 8875 Wörter
- Seiten 127 -139
- https://doi.org/10.33196/zfhr201905012701
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Im Jahr 1989 wurde universitätsrechtlich erstmals die Möglichkeit geschaffen, Studien gemeinsam einzurichten. Seitdem wurden die entsprechenden Regelungen mehrfach novelliert – zuletzt durch BGBl I 2017/129. Die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen für „gemeinsame Studienprogramme“ und „gemeinsam eingerichtete Studien“ lassen sich – obwohl oder gerade weil schon mehrfach novelliert – auf den ersten Blick nicht leicht erschließen und werfen eine Reihe von Fragen auf, die in der Literatur, aber auch an den verschiedenen Universitäten unterschiedlich beantwortet und gelöst werden. Der folgende Artikel geht den wesentlichen dieser Fragen auf den Grund und behandelt die Unterschiede zwischen gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien.
- Haslinger, Karin
- Oberkleiner, Birgit
- Perthold-Stoitzner, Bettina
- Zabini, Christina
- ZFHR 2019, 127
- Curriculum
- Universität
- § 54e UG
- § 35 HG
- Öffentliches Recht
- § 54 UG
- § 3b FHStG
- § 3a FHStG
- Fachhochschule
- double degree-Programm
- Pädagogische Hochschule
- gemeinsam eingerichtete Studien
- § 39b HG
- § 51 Abs 2 Z 26 UG
- § 3 PUG
- joint degree-Programm
- gemeinsame Studienprogramme
- § 3a PUG
- § 87 UG
- Privatuniversität
- § 3b PUG
- Schmuckurkunde
- § 54d UG
- multiple degree-Programm
- akademischer Grad
- § 39a HG
- § 65 HG
- § 51 Abs 2 Z 27 UG
- § 3 FHStG
- Vereinbarung