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Eine allfällige Unterbrechung des Studiums und ein damit einhergehender finanzieller Aufwand im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen nach § 64 NAG 2005 sind für sich genommen nicht als Umstände anzusehen, auf Grund derer eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 zuzulassen wäre. Nichts anderes kann in einem Verfahren nach § 69 NAG 2005 (Familiengemeinschaft mit Studierender) bezüglich der Frage gelten, ob der zusammenführenden Drittstaatsangehörigen die Begleitung des Antragstellers in den Heimatstaat und damit eine Unterbrechung des Studiums zuzumuten ist.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2019/19
  • Fremdenrecht
  • VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/22/0285
  • § 21 NAG
  • Öffentliches Recht
  • Art 8 EMRK
  • Passrecht
  • § 69 NAG
  • § 64 NAG

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