Amtshaftung für Studienverzögerungen wegen fehlender Parallelveranstaltungen – so der Tenor des OGH. Daran ändert die zwischenzeitige Änderung der Rechtslage – Lehrveranstaltungen nur mehr nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten anzubieten – nichts. Lediglich der Regress des Bundes gegenüber den Universitäten bei Amtshaftung ist dadurch eingeschränkt.



Heft 3, Juni 2014, Band 13
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- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 55 - 67, Aufsatz
Martin Kind -
S. 68 - 74, Aufsatz
Jens BudischowskyDer Beitrag befasst sich mit dem seit 2013 verfassungsrechtlich verankerten Staatsziel des Bekenntnisses „zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.“ Er skizziert die Reichweite des Staatszieles und dessen Auswirkungen auf die Gesetzgebung, die Vollziehung und die Privatwirtschaftsverwaltung. Weiters wird das Verhältnis zu den Grundrechten der Freiheit der Wissenschaft und der Lehre sowie zur Erwerbsfreiheit beleuchtet.
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S. 75 - 75, Rechtsprechung
Robert HunkaWenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden ist, ist die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Klaglosstellung liegt nicht nur im Falle einer formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheids vor, sondern auch dann, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt nicht in Betracht.
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S. 75 - 76, Rechtsprechung
Robert HunkaDer Nachweis der mehrmaligen Lehrtätigkeit stellt lediglich eine formale Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis dar. Den Universitäten steht es frei, das Verfahren der Habilitationskommission innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu gestalten und dabei auch die zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers allenfalls erforderlichen Nachweise zu regeln. Für jenen Fall, dass sich die Rechtslage zwischen der Entscheidung der Habilitationskommission und der Erlassung des Bescheides geändert hat, ergibt sich, dass das Rektorat zu prüfen hat, ob die Entscheidung der Habilitationskommission (auch) in den geänderten Bestimmungen (noch) eine tragfähige Grundlage findet.
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S. 76 - 77, Rechtsprechung
Robert HunkaDer Umstand einer – wenn auch längeren – Wartezeit eines Prüfungskandidaten für das Aufsuchen der Toilette begründet für sich noch keinen Mangel in der Durchführung einer Prüfung. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (etwa eine Verkürzung der Prüfungszeit) kann darin nicht erblickt werden. Weiters liegt eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten nur dann vor, wenn er überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen.
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S. 77 - 78, Rechtsprechung
Robert HunkaParagraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge verlängern können, nicht entgegensteht, soweit solche Verträge, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, aus einem sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr 1 Buchst a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sind. Allerdings muss das Gericht auch konkret überprüfen, dass die Verlängerung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diente und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wurde, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zur Einstellung von Lehrkräften zu decken.