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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 101 - 109, Aufsatz

Anna Gamper

Fast-Track Tenure mit Qualitätssicherung? Zum neuen § 99 Abs 4 UG 2002

Zusätzlich zu den vereinfachte Berufungsverfahren vorsehenden Bestimmungen des § 99 Abs 1 und 3 UG tritt nunmehr § 99 Abs 4 UG in Kraft, der eine Berufung „interner“ Universitätsdozenten und Assoziierter Professoren durch den Rektor nach bloßer Anhörung durch die Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs sowie des AKG ermöglicht. Während die Anzahl der dafür vorgesehenen Stellen im Entwicklungsplan festzulegen ist, obliegt es der Satzung der Universität, nähere Bestimmungen vorzusehen, deren Spielraum durch den Gesetzgeber allerdings stark beschränkt wird: Unzulässig wäre insbesondere die ergänzende Festlegung von Verfahrenselementen des § 98 UG, wie die Bestellung von Gutachtern, Einsetzung von Berufungskommissionen oder die Möglichkeit sowohl „interner“ als auch „externer“ Bewerber. Im Vergleich der verschiedenen Berufungsverfahren sowie angesichts des Fehlens einer speziellen Qualitätssicherung ex post erscheint die sachliche Rechtfertigung des § 99 Abs 4 UG fragwürdig.

S. 110 - 122, Aufsatz

Günther R. Burkert

Forschungsgovernance durch Forschungssenate?

Die Entwicklung der österreichischen Universitäten in die Richtung von forschungsstarken Einrichtungen – Einführung von Forschungsschwerpunktsystemen, Evaluierungsprozessen uä – ist in den letzten Jahren sehr erfolgreich vorangetrieben worden. Die inneruniversitäre Verantwortungsstruktur konnte damit aber nicht Schritt halten. Dem Senat, der an manchen Universitäten die Forschungsagenden mitschaut, steht kein forschungsspezifisches Gremium gegenüber, das im inneruniversitären Diskussionsprozess die Interessen der Forschung – der zunehmenden Bedeutung gemäß – einbringt und auf die Ressourcenverteilung der Universitäten verstärkt Einfluss nimmt. Dieser Beitrag stellt die grundsätzliche Frage nach einer stärkeren institutionellen Sichtbarkeit von Forschung an den österreichischen Universitäten und versucht dafür Rahmenbedingungen zu definieren. Die sich damit parallel ergebende Frage nach der Entwicklung von Forschungsstärken wird versucht, durch Aufzeigen von möglichen neuen Ansätzen in den Governancestrukturen zu lösen.

S. 123 - 130, Aufsatz

Kathrin Krimmel / Christian Kreidl / Anja Lerch / Thomas Wala

Anwesenheitspflicht, quo vadis?

Die an den meisten österreichischen Fachhochschulen vorgesehene allgemeine Anwesenheitspflicht sorgt immer wieder für Diskussionsstoff zwischen deren Befürwortern und Gegnern. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf fachhochschulische Anwesenheitsregelungen näher analysiert. Sodann wird anhand ausgewählter Ergebnisse einer elektronischen Fragebogenerhebung bei Studierenden, Absolventen und Vortragenden ein Stimmungsbild zum Thema „Anwesenheitspflicht an Fachhochschulen“ skizziert. Schließlich werden die in der Diskussion von Befürwortern und Gegnern am häufigsten vorgebrachten Vor- und Nachteile einer allgemeinen Anwesenheitspflicht zusammenfassend dargestellt und kritisch gewürdigt.

S. 131 - 133, Rechtsprechung

Habjan

Gutachter; Habilitationskommission; hervorragende wissenschaftliche Qualifikation; Lehrbefugnis; Sammelhabilitation

Gemäß § 103 Abs 8 UniversitätsG 2002 entscheidet die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und − erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen − „auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen“ eindeutige Aussagen zu treffen.

Die Habilitationskommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde.

Das Rektorat ist im Verfahren betreffend Habilitation nicht an eine „klare Mehrheit“ der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden.

S. 134 - 134, Rechtsprechung

Habjan

Aufenthaltsbewilligung – Studierender; Inlandsantragstellung; Studienerfolg; visumfreier Aufenthalt

Aus § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn − ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden − ein aus Art 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Bei der gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Mit dem − im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach § 63 NAG 2005 − erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch der dortige Fremde viel versäumen würde, er das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihm ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Art 8 MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist. Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Art 8 MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd § 21 Abs 3 NAG 2005 resultiert daraus nicht.

S. 134 - 135, Rechtsprechung

Habjan

Aufenthaltsbewilligung – Studierender; maßgebliches Studienjahr für den Erfolgsnachweis

Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht − neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 − auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist.

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