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ZFHR

zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2021, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 189, Aufsatz

Allmayer, Sandra

Die Reform der universitären und hochschulischen Weiterbildung: Gesetzliche Grundlagen – Weiterentwicklung – Aufbruch und ReiseThe Reform of Further Education of Universities and Institutions of Higher Education: Statutory Basi...

Der vorliegende Beitrag widmet sich den neuen gesetzlichen Grundlagen der Reform zur hochschulischen Weiterbildung. In einer Analyse der Ausgangsposition wird einerseits auf die Universitäten und Hochschulen als Orte des lebensbegleitenden Lernens eingegangen; andererseits werden die wichtigsten Ergebnisse zur Studie „Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung in Österreich“ dargelegt. Anschließend werden die wichtigsten bildungspolitischen Ziele der Reform und wesentlichen Änderungen expliziert und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung verdeutlicht. Der Beitrag schließt mit einem Hinweis auf die gesetzlichen Übergangsfristen und einem kurzen Ausblick zur Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung.

S. 190 - 196, Aufsatz

Metzler, Lisa

Diskriminierungen von Personen auf Grund ihrer Schwangerschaft im Berufungsverfahren: Rechtsschutz und PräventionDiscrimination of persons in appeal hearings based on pregnancy: legal protection and prevention

Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts erfolgen in der Arbeitswelt in den unterschiedlichsten Formen. Eine besonders schwerwiegende Form der geschlechterbezogenen Diskriminierung stellt die Benachteiligung von Bewerberinnen wegen ihrer Schwangerschaft dar. Der gegenständliche Beitrag behandelt solche Diskriminierungen in Berufungsverfahren für Universitätsprofessor:innen und stellt die wichtigsten Rechtsgrundlagen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) sowie die den betroffenen Bewerberinnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten dar.

S. 197 - 198, Tagungsbericht

Gutwenger, Lisa/​Muskatelz, Sophie

Die universitäre Weiterbildung im Umbruch?University continuing education in transition?

S. 199 - 203, Rechtsprechung

Reiher

Ausbildung, durchgehende; Bildungskarenz; Meldepflicht; Nachweis des Studienerfolgs; Universitätsstudium; vorlesungsfreie Zeit; Weiterbildung; Weiterbildungsgeldbezug; Zulassung; Zulassungsfrist

Der VwGH hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP 13) festgehalten, dass im Sinn des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl VwGH 14. 9. 2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).

Aus den in den Materialien (Hinweis 298 BlgNR 23. GP 13) genannten Beispielen erhellt sich, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl zu einem derartigen Fall das (...) Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (zB Anreise zu Kursen bzw Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc), zu bejahen sein.

Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des StudFG genannten Einrichtung der Nachweis der Absolvierung der Ausbildung nicht (wie nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG) durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg nach § 26 Abs 1 Z 5 AlVG durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, wobei diese Nachweisobliegenheit auch für den Fall besteht, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Mit dieser Regelung wurde nach den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP 14) zum SozRÄG 2013, BGBl I 2013/67, dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Universitätsstudiums im Gegensatz zu sonstigen Teilnahmen an Ausbildungskursen der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre (vgl VwGH Ro 2015/08/0023, mit näheren Ausführungen zum Erfolgsnachweis).

Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten (vgl § 52 Abs 1 UG) zutreffen.

Der Revisionswerber hatte für das Masterstudium an der Universität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen, wobei die Zulassungsvoraussetzungen vom Rektorat (vgl § 60 UG) zu prüfen waren (vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0086).

In § 25 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach § 25 Z 4 der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft. Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen – anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien – an die allgemein bei Zulassung zum Studium einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am 1. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt. Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag. Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz.

Der Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 war an der Universität Wien eine lehrveranstaltungsfreie Zeit (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Oktober 2016, 4. Stück, Nummer 16). In diese Zeit fiel ganz überwiegend der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber und der Zulassung zum Masterstudium. Dass in der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Absolvierung von Prüfungen bzw die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auch für zum Masterstudium zugelassene Studierende nicht bzw nur eingeschränkt möglich war, steht dem fortgesetzten Bezug von Weiterbildungsgeld unter der Voraussetzung, dass ein Erfolgsnachweis nach § 26 Abs 1 Z 5 AlVG erbracht werden konnte, nicht entgegen. Es ist in diesem Sinn nicht zweifelhaft, dass Studierenden der Universität Wien, die zum Ende des Sommersemesters ein Bachelorstudium abschlossen und unmittelbar nach ihrem Abschluss zum Masterstudium zugelassen wurden, ein begonnener Bezug von Weiterbildungsgeld bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen fortgesetzt zustand. Die Situation des Revisionswerbers, der eine Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung erst mit Beginn des Wintersemesters erlangen konnte, war nicht maßgeblich anders. Eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht gerechtfertigt.

S. 204 - 204, Rechtsprechung

Reiher

Aufnahmeverfahren; Erlöschen der Zulassung; Sperrfrist; Studium; Zulassung, neuerliche; Zulassungsvoraussetzungen

Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs 1 Z 8 UG und des § 63 Abs 7 letzter Satz leg cit, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl VfGH 24. 6. 2021, E 1675/2021-6). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl I 2021/93) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs 1 Z 8 UG zu einem Studium (ua) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor.

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