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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 163 - 163, Vorwort

Vorwort

S. 164 - 170, Aufsatz

Bettina Perthold-Stoitzner

Keine zweite Instanz. Verwaltungsjuristische Betrachtungen zu den neuen Verfahren bei hoheitlich zu behandelnden Anliegen an öffentlichen Universitäten

In dem Beitrag werden die Auswirkungen der Novelle zur Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf die studienrechtlichen Verfahren an den Universitäten sowohl aus rechtlicher Sicht als auch im Hinblick auf die praktische Handhabung dargestellt.

S. 171 - 175, Aufsatz

Markus Gerhold

Hochschulische Themen und deren Bearbeitung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes: Vom Einbringen bis zum Erkenntnis. Erste Erfahrungen aus Sicht eines BVwG-Richters

Neben allgemeinen Überlegungen zum Bundesverwaltungsgericht behandelt der Beitrag vor allem ausgewählte Aspekte des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei auch auf Lehre und Judikatur Bezug genommen wird.

S. 176 - 178, Aufsatz

Philip Flacke

Universitäten vor dem Kadi - Erste Erfahrungen mit dem Bundesverwaltungsgericht als neue Rechtsmittelinstanz an öffentlichen Universitäten aus Perspektive der Studierendenvertretung

Aus Sicht der Studierendenvertretung ist – anders als dies im Beitrag aus Sicht der Universitäten dargestellt ist – die Verwaltungsgerichtsnovelle (insbesondere auch was die praktischen Erfahrungen anbelangt) eher kritisch zu beurteilen. Problemfelder wurden vorhergesagt und sind eingetreten.

S. 179 - 183, Aufsatz

Stefan Huber

Studienrechtliche BVwG-Verfahren aus Sicht eines Rechtsanwalts

Das Bundesverwaltungsgericht hat einerseits dazu beigetragen, im Studienrecht für mehr Rechtssicherheit und mehr Entscheidungsqualität zu sorgen. Andererseits sind die teilweise überlangen Verfahrensdauern aus Sicht der Betroffenen inakzeptabel.

S. 184 - 191, Aufsatz

Anna-Katharina Rothwangl / Josef Leidenfrost

Studierende, Hochschulen, die Ombudsstelle für Studierende und das Bundesverwaltungsgericht: (In)Existente Nicht-Beziehungen?

Seit 2014 ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die zweite Instanz in behördlichen Verfahren auch bei hochschulischen Themen wie Zulassung, Anerkennung und Studienförderung. Damit sollen potentiellen Beschwerdeführerinnen und -führern verbesserte Rechtsschutz-Möglichkeiten zur Verfügung stehen, mehr „Bürgernähe“ gegeben und kürzere Bearbeitungszeiten möglich sein. Bereits seit 2012 als Ombudsstelle für Studierende (OS) gesetzlich verankert steht diese unabhängige und weisungsfreie Einrichtung Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden sowie ehemaligen Studierenden in Anliegen den hochschulischen Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb zur direkten informellen Verfügung. Nach mehr als vierjähriger Beobachtung zeigt sich, dass die Interaktion zwischen zuständigen Organen vor Ort, der OS und dem BVwG noch verbessert werden kann. Nach einer Aufgaben- und Zustandsbeschreibung sowie Fallschilderungen werden in diesem Artikel Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen im Beziehungsviereck der Anspruchsgruppen Studierende und Hochschulen gegenüber der OS und dem BVwG gegeben.

S. 192 - 192, Rechtsprechung

Scharler

Einhebung Kostenbeitrag für Aufnahmeverfahren

Abweisung des − zulässigen − Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 5 Abs 3, von Teilen des § 6 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 sowie des § 7 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/14, 29.01.2014, 9. Stück, Nr 11 (im Folgenden: ZulassungsbeschränkungsV 2014/15).

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen angefochtenen Bestimmungen stehen mit der den Sitz seiner Bedenken bildenden Regelung des § 7 Abs 1 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, wonach Studienwerber sich mit einem näher bestimmten Kostenbeitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmetests zu beteiligen haben, und mit der Regelung des § 5 Abs 3 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, der zufolge den Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahrens erwachsende Kosten nicht erstattungsfähig sind, in einem konkreten Regelungszusammenhang. Dieser ist, indem diese Bestimmungen auf den genannten Regelungen aufbauen und ohne diese zunächst ins Leere gehen, so gelagert, dass diese Bestimmungen voneinander nicht offensichtlich trennbar sind. Ob zwischen allen diesen vom Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes umfassten Bestimmungen tatsächlich ein untrennbarer Zusammenhang besteht, hat der VfGH bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages nicht zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt − ausschließlich − Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen dahingehend, dass die Regelung eines im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu entrichtenden Kostenbeitrages (in Höhe von € 110,−) dem in § 71c Abs 6 Z 2 zweiter Satz UG idF BGBl I 131/2015 normierten Diskriminierungsverbot auf Grund der sozialen Herkunft zuwiderlaufe.

Bei der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 handelt es sich, wie ihr § 22 besonders deutlich macht, um eine in dem Sinn zeitraumbezogene Rechtsvorschrift, die zwar über ihren zeitlichen Geltungsbereich hinaus für die von ihr erfassten Sachverhalte und Personen weiterhin Rechtswirkungen entfaltet und sohin anzuwenden ist, deren Gesetzmäßigkeit sich aber im Hinblick auf die während ihres zeitlichen Geltungsbereichs maßgebliche Rechtslage bestimmt.

Die gesetzliche Grundlage für die ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 bildete − während ihres gesamten zeitlichen Geltungsbereichs von ihrem Inkrafttreten bis zum 31.12.2014 − insbesondere § 124b UG idF BGBl I 81/2009. Die erst durch BGBl I 131/2015 in das UG aufgenommene und mit 01.01.2016 in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift des § 71c Abs 6 Z 2 iVm § 71d Abs 4 UG ist für die Prüfung der in ihrem Geltungsbereich bis 31.12.2014 beschränkten ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 nicht maßgeblich. Es fehlt auch jeder

Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den genannten, mit BGBl I 131/2015 neu in das UG aufgenommenen Bestimmungen eine Bedeutung für nicht mehr in Geltung stehende Zulassungsbeschränkungsverordnungen und die auf ihrer Basis für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum eingehobenen Kostenbeiträge und insoweit Rückwirkung zuerkennen hätte wollen. Es ist daher von vorneherein ausgeschlossen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 wegen Verstoßes gegen § 71c Abs 6 Z 2 UG idF BGBl I 131/2015 gesetzwidrig sind.

S. 192 - 193, Rechtsprechung

Scharler

Einzahlung Studienbeitrag; Meldungspflicht

Nach § 62 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

S. 193 - 194, Rechtsprechung

Scharler

Begriffsauslegung; Erlöschung der Zulassung; neuerliche Zulassung

Der Begriff „dieses Studium“ in § 63 Abs 7 UniversitätsG 2002 ist in einem materiellen Sinn zu verstehen. Dies wird in einem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des § 124 Abs 5 leg cit deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium „dieses Studium auch“ als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot „dieses Studiums“ in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in § 124 Abs 10 leg cit vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.

Die Regelung des § 66 Abs 4 UniversitätsG 2002 sieht eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs 7 (iVm § 68 Abs 1 Z 3) leg cit im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der (mit BGBl I Nr 81/2009 eingeführten) Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht dem Studierenden nach jeder neuerlichen Zulassung die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung. § 66 Abs 4 UniversitätsG 2002 verfolgt den Zweck, sich aus der Anwendung der §§ 63 Abs 7 und 68 Abs 1 Z 3 UniversitätsG 2002 ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu vermeiden (vgl die Gesetzesmaterialien zu der mit BGBl I Nr 52/2013 eingeführten, inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 1b UniversitätsG 2002, RV 2142 BlgNR, 24. GP, S. 17).

Bei der Prüfung „Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie“ handelt es sich gemäß § 2 Abs 5 des „Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie“ (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom 14. Juni 2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF UniversitätsG 2002 vom 25. Juni 2012, 36. Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der „Studieneingangsphase“ des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs 6 leg cit die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd § 66 UniversitätsG 2002 nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab 1. Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung − bei einem materiellen Verständnis − einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist. Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der „Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie“ (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. September 2015, 40. Stück, Nr 266 idgF) zu klären. Ergibt sich, dass die Lehrveranstaltung „Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie“ des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs 4 erster Satz UniversitätsG 2002 und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg cit zur Anwendung.

S. 194 - 194, Rechtsprechung

Scharler

Bindungswirkung der Entscheidung einer Universität

Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

S. 194 - 194, Rechtsprechung

Scharler

Gleichwertiger Studienabschluss

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs 2 ZivTG 1993. Strittig ist lediglich, ob das vom Revisionswerber zwischen 2006 und 2009 an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig absolvierte berufsbegleitende Studium „Bauingenieurwesen − Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau“ im Ausmaß von insgesamt 240 ECTS-Punkten, wobei 120 ECTS-Punkte aufgrund der erworbenen Vorkenntnisse angerechnet wurden, ein entsprechendes Studium im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Z 4 ZivTG 1993 darstellt. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern die Niederlassungsfreiheit fallbezogen − der Revisionswerber ist österreichischer Staatsbürger, ist in Österreich berufstätig und beantragte auch hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nach österreichischem Recht − eingeschränkt werden könnte. Aus dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung wäre für den Revisionswerber ebenfalls nicht zu gewinnen, weil eine solche unionsrechtlich zulässig ist (Hinweis B vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0003, mwN).

Das ZivTG 1993 regelt die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an einer Universität oder Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht ausdrücklich. Eine Nostrifizierung ist dafür nicht vorgesehen (§ 6 Abs 2 ZivTG 1993). Der hg Rechtsprechung zu § 9 ZivTG 1993 zufolge hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung gemäß ZivTG 1993 an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren (Hinweis E vom 19. März 1998, 97/06/0074, und E vom 2. Juli 1998, 97/06/0093). Dabei können nur jene Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können; die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen haben − ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester − grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die in den beiden Erkenntnissen genannten Prüfkriterien können auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen einer Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übertragen werden.

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