In den universitären Bauprojekten bzw Rauminfrastrukturen nehmen die längerfristig(st)en universitätsstrategischen und universitätspolitischen Entwicklungen ihre konkrete Form an. Dies zeigt sich an den österreichischen Universitäten in allen größeren Profilbildungsprozessen. Die Universitätsbau-Governance zählt daher zum Kernbereich der systemischen Universitätsentwicklung. Sie ist engstens mit dem inhaltlichen, kapazitätsbezogenen und budgetären Steuerungsmanagement sowohl auf universitärer wie ministerieller Ebene verbunden und in einen speziellen rechtlich-regulatorischen Rahmen eingebettet. Dieser Beitrag widmet sich dem Versuch eines interdisziplinären Gesamtbilds.
Heft 6, Dezember 2022, Band 21
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
Die vorliegende Studie befasst sich mit der Rolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 UG) und der Rolle der Schiedskommission (§ 43 UG) bei Personalrekrutierungen an den Universitäten. Dabei werden zum einen die materiellrechtlichen Vorgaben für die sachlich richtige und diskriminierungsfreie Gestaltung von Bewerbungsverfahren und Personalentscheidungen in den Blick genommen – durch Erörterung einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts, des B-GlBG, des UG und universitärer Satzungen (Frauenförderungspläne und Gleichstellungspläne). Zum anderen werden verfahrensrechtliche Vorgaben beleuchtet, die in prozeduraler Hinsicht gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung sachlich richtig und diskriminierungsfrei erfolgt. Was diesen Aspekt anlangt, werden neben den bereits genannten Rechtsquellen das AVG und andere Verfahrensvorschriften sowie Judikate des EGMR und österreichischer Gerichte in den Blick genommen.
S. 221 - 223, Rechtsprechung
Amtshaftung; Aufsichtspflicht; Berufungsverfahren; Fehlverhalten des Rektors; Haftung des Bundes, unmittelbare; Rektor; Schaden
Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fachleute für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich gleich.
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.
Nach der zu § 64 Abs 3 NAG, idF vor BGBl I 2018/56, ergangenen Rechtsprechung des VwGH, die aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung auf die Rechtslage, BGBl I 2018/56, übertragbar ist, fallen weder psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds (vgl VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090) noch familiär bedingte Abwesenheiten (vgl VwGH 20.1.2011, 2009/22/0077) unter den Tatbestand des § 64 Abs 3 (nunmehr Abs 2) NAG.
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