Mit dem Hochschulgesetz 2005 wurden die Pädagogischen Akademien zu Pädagogischen Hochschulen umgewandelt. Bewusst wurden diese Lehrerbildungsstätten weder in das Universitätsgesetz noch in das Fachhochschul-Studiengesetz integriert. Die staatlichen PH wurden dabei als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst installiert, welche keine Autonomie in Vergleich zur universitären Selbstverwaltung besitzen. Wenn nun diese Hochschulen jedoch „auf Augenhöhe“ mit den Universitäten das weite Feld der Pädagoglnnenbildung bearbeiten und sich als Partner in der Entwicklung einer modernen, wissenschaftsbasierten und trotzdem praxisorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätte für Schule, Kindergarten und Bildung im darüber hinausweisenden Sinne erweisen sollen, dann braucht es auch im Bereich der PH Strukturen, die die Hochschulen als ernst zu nehmende Partner im Bereich der tertiären Bildung ausweisen. Dafür sind viele wichtige gesetzliche Entwicklungsschritte für die PH auf dem Weg zur universitären Selbstverwaltung notwendig, damit auch die Pädagoglnnenbildung die Freiräume genießt, die sie braucht, um eine bestmögliche Qualität im europäischen Vergleich zu gewährleisten.



Heft 1, Februar 2013, Band 12
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- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 12, Aufsatz
Markus Juranek -
S. 13 - 19, Aufsatz
Werner HauserNamentlich vor dem Hintergrund der zunehmenden „Ökonomisierung im gesamten Hochschulbereich“ ist es naheliegend, zu prüfen, ob die im allgemeinen Wirtschaftsleben seit langem etablierten Franchise-Modelle auch im Hochschulbereich fruchtbar gemacht werden können; der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob bzw in welchem Umfang Franchising-Modelle im Fachhochschul-Bereich zulässig sind.
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S. 20 - 22, Rechtsprechung
NovakDer Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften für das angestrebte Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs 4 UG 2002 als „fachlich in Frage kommend“ (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen.
Bei der Frage des Zugangs zu einem Doktoratsstudium handelt es sich nicht um einen „zivilrechtlichen Anspruch“ iSv Art 6 EMRK.
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S. 23 - 23, Rechtsprechung
NovakEin die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht kommt einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist. Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung.
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S. 23 - 23, Rechtsprechung
NovakKeine Verletzung von Menschenrechten durch die universitätsseitige Herausgabe von Forschungsergebnissen an andere Wissenschaftler.