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ZFHR

Heft 6, Dezember 2014, Band 13

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 141 - 160, Aufsatz

Manfred Prisching

StEOP: eine juristische Konstruktion mit unscharfen Konturen

Die seit dem WS 2011/12 verpflichtend eingeführte Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) steht zur Evaluierung und allfälligen Verlängerung an. Die Erfahrungen mit dieser Einrichtung waren positiv, denn es gibt gute Gründe anzunehmen, dass die Überwindung der Schwelle von der Schule zur Hochschule schwieriger geworden ist. Einige Reparaturen an den gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch erforderlich. Interessante und weiterführende Fragen ergeben sich, wenn man die Zielsetzungen der unterschiedlichen Varianten von Aufnahmeprüfungen, die es an österreichischen Hochschulen gibt, mit den Zielsetzungen der StEOP vergleicht.

S. 161 - 172, Aufsatz

Doris Hattenberger

Besondere Zulassungsregelungen und StEOP – eine fragwürdige Beziehung!

§ 66 Abs 1 UG bestimmt, dass in Diplom- und Masterstudien, zu deren Zulassung besondere gesetzliche Regelungen bestehen, eine StEOP mit den dort vorgesehenen insb prüfungsrechtlichen Einschränkungen nicht vorgesehen werden darf. Schon die ratio dieser „Ausschlussregel“ ist schwer verständlich; sie ist es umso weniger, als diese allgemeine Regel durch das Gesetz mehrfach durchbrochen wird. Die Universitäten sind aber insbesondere auch deshalb gefordert, weil die Zahl der Studien mit „besonderen Zugangsregeln“ in der jüngeren Zeit beständig wächst. Das führt im Verbund mit dem aus meiner Sicht übermäßigen Gebrauch des Instruments der Befristung sowohl bei den besonderen Zulassungsregelungen als auch der Studieneingangs- und Orientierungsphase dazu, dass sich der prüfungsrechtliche Status Studierender in kurzen zeitlichen Abständen mehrfach ändert.

S. 173 - 176, Aufsatz

Die Vermessung der Wissenschaft: Messung und Beurteilung von Qualität in der Forschung.

Der Österreichische Wissenschaftsrat stellt eine wachsende Zunahme von überbordend besetzten und immer häufiger eingesetzten wissenschaftlichen Gutachterkommissionen zur Beurteilung von Fachrichtungen, Förderprogrammen, Forschungsgruppen, Projektanträgen, Projektergebnissen und den Einzelleistungen von Wissenschaftlern fest; er konstatiert eine Zunahme von administrativ und finanziell aufwändigen Evaluationsverfahren wissenschaftlicher Einrichtungen und individueller Forschungsleistungen, oft ohne Konsequenzen. Der Wissenschaftsrat warnt vor einem inflationären Einsatz von Bilanzen, Ratings und Rankings, die die Zuteilung von Fördermitteln zu beeinflussen drohen. Die methodische Orientierung der zeitgenössischen Wissenschaftsbewertung an Steigerungsattributen („mehr“) sagt wenig über die wissenschaftliche Qualität und den Nutzen einer Fachrichtung, einer Forschungseinrichtung oder eines der Wissenschaft gewidmeten Lebens für Forschung, Lehre und Gesellschaft aus.

Der Wissenschaftsrat nimmt diese Befunde zum Anlass, die Methoden der Messung und Beurteilung selbst einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Er legt – in Kenntnis der aktuellen internationalen Debatte – für den zukünftigen Gebrauch der üblichen Messinstrumente Empfehlungen für Politik und Wissenschaft in Österreich vor.

S. 177 - 179, Rechtsprechung

Robert Hunka

Eignungstest; genderspezifische Auswertung; geschlechtsspezifische Differenzierungen; Humanmedizin; Zahnmedizin; Zulassungsbeschränkung

Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin

Keine Verfassungswidrigkeit der in der Zulassungsverordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013; ausreichende Determinierung der gesetzlichen Ermächtigung an das Rektorat zur Verordnungserlassung; sachliche Rechtfertigung der von vornherein für eine begrenzte Übergangskonstellation angeordneten, je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedlichen Bewertung angesichts der signifikanten Geschlechterunterschiede bei früheren Testergebnissen.

S. 179 - 180, Rechtsprechung

Robert Hunka

Änderung der Sponsionsurkunde; Namensänderung

Das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gem § 88 UG ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung. Die universitätsrechtlichen Vorschriften enthalten keine normative Verpflichtung der Universitätsbehörden zur Änderung der Sponsionsurkunde auf Grund einer späteren Namensänderung.

S. 180 - 181, Rechtsprechung

Miriam Karl

Dissertation; Erschleichen der Beurteilung einer Arbeit; Plagiat

Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.

S. 182 - 183, Rechtsprechung

Miriam Karl

Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums; Ermessensspielraum der Behörden

RL 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

Art 12 der RL 2004/114/EG ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.

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