Die Verteilung von gemäß § 12 Abs 5 UG zurückgehaltenen Mitteln („Ministerreserve“) über den FWF an die Universitäten ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtspolitisch zu begrüßen.
Heft 5, Oktober 2015, Band 14
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 137 - 140, Aufsatz
Zur Verwendung der „Ministerreserve“ gemäß § 12 Abs 5 UG
S. 141 - 145, Aufsatz
Ausgewählte Rechtsfragen zur Wahlordnung für Fachhochschul-Kollegien
Im Folgenden werden maßgebliche Hinweise zur Interpretation von § 10 Abs 2 FHStG geboten und auf dieser Basis der juristische Nachweis dafür erbracht, dass die genannte Bestimmung die Wahl der einzelnen Mitglieder des Kollegiums als Gruppenwahl ausgestaltet hat. Überdies werden Vorschläge für die – im Rahmen des geltenden Rechts – möglichen Gestaltungsperspektiven für die Zusammensetzung des Kollegiums sowie rechtspolitische Perspektiven unterbreitet.
S. 146 - 157, Aufsatz
Die Träger selbstverantwortlicher universitärer Forschung und Lehre
Die universitären Personalstrukturen befinden sich seit zehn Jahren im Umbruch. Der folgende Beitrag identifiziert die unterschiedlichen Träger universitärer Forschung und Lehre und bespricht die rechtlichen Potentiale für die Weiterentwicklung österreichischer Universitäten. Es werden insbesondere Qualifikations- und Bestellungs- voraussetzungen, Verfahren, Rechte und Pflichten der Träger universitärer Forschung und Lehre ebenso wie deren Verhältnis zur Universität analysiert. Die bevorstehende UG-Novelle 2015 leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur organisationsrechtlichen Vereinheitlichung.
S. 158 - 159, Rechtsprechung
Ablehnung; Abtretung; Humanmedizin; Kompetenzkonflikt; Verfassungsgerichtshof; Verwaltungsgerichtshof; Zulassung zum Studium; Zuständigkeit
Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH und Zurückweisung der Beschwerde durch den VwGH wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Feststellung der Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin.
Gemäß europarechtlichen Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz. Der Studienbeitrag ist zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde. Aus dem Wortlaut des § 92 Abs 1 Z 5 UG ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit iS des § 92 Abs 1 Z 5 UG anzusehen ist. Die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe und die vom Gesetzgeber vorgesehene Systematik bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages stehen nicht in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Vielmehr dient die Einhebung des Studienbeitrages der Beschleunigung des Studiums, wobei gewisse Hindernisse, wie eine signifikante Erwerbstätigkeit von vornherein zu einem Erlass führen. Die Studienförderung hingegen dient dem sozialen Ausgleich und der Ermöglichung eines Studiums per se.
S. 161 - 162, Rechtsprechung
Anrechenbarkeit; Aufenthaltsbewilligung; Freie Wahlfächer; Studienerfolgsnachweis
Gemäß § 64 Abs 3 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur dann verlängert werden, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Auch freie Wahlfächer sind dem Studienerfolg zuzurechnen, selbst wenn diese thematisch mit dem gewählten Studium keine Anknüpfung aufweisen. Werden jedoch für das jeweilige Studium nicht mehr benötigte freie Wahlfächer absolviert, können diese bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr berücksichtigt werden, da in diesem Fall kein ernsthaftes Betreiben des Studiums ersichtlich ist. Der Studierende nähert sich in diesem Fall nämlich in keiner Weise der erfolgreichen Beendigung seines Studiums.
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