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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 5, Oktober 2015, Band 14

Hunka

Anrechenbarkeit; Aufenthaltsbewilligung; Freie Wahlfächer; Studienerfolgsnachweis

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Gemäß § 64 Abs 3 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur dann verlängert werden, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Auch freie Wahlfächer sind dem Studienerfolg zuzurechnen, selbst wenn diese thematisch mit dem gewählten Studium keine Anknüpfung aufweisen. Werden jedoch für das jeweilige Studium nicht mehr benötigte freie Wahlfächer absolviert, können diese bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr berücksichtigt werden, da in diesem Fall kein ernsthaftes Betreiben des Studiums ersichtlich ist. Der Studierende nähert sich in diesem Fall nämlich in keiner Weise der erfolgreichen Beendigung seines Studiums.

  • Hunka
  • § 8 Abs 7 lit b NAGDV
  • LVwG Stmk, 28.01.2015, 26.16-4145/2014
  • ZFHR-Slg 2015/17
  • § 64 Abs 3 NAG
  • Öffentliches Recht
  • Freie Wahlfächer
  • Studienerfolgsnachweis
  • § 75 Abs 6 UG
  • Anrechenbarkeit
  • Aufenthaltsbewilligung

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