Durch die UG-Novelle und der damit einhergehenden Validierung non-formaler und informeller Kompetenzen stehen sowohl die Universitäten als auch universitäre Weiterbildungseinrichtungen vor etlichen Herausforderungen. Denn es muss ein Verfahren entwickelt werden, das die Identifizierung, die Dokumentierung, die Bewertung und die Zertifizierung von Lernergebnissen, die eine Person nicht-formal oder informell erworben hat, enthält. Das bereits seit geraumer Zeit durchgeführte Anerkennungsverfahren der Weiterbildungsakademie Österreich und Beispiele von deutschen Hochschulen dienen als Anregung für die Ausgestaltung eines zu entwickelnden Validierungsprozesses.
Heft 2, April 2022, Band 21
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 55 - 61, Aufsatz
Die Auswirkungen von COVID-19 auf die Lehre an Österreichs Hochschulen. Erste empirische Evidenzen und deren systematische ReflexionThe Effects of COVID-19 on Teaching at Austrian Universities. First Empirical Evidences and The...
Folgende Forschungsfrage steuerte die Analyse hier: Was waren die Auswirkungen von COVID-19 auf die Lehre an Österreichs Hochschulen? Der Versuch war, darauf evidenzbasierte Antworten zu finden. Als empirisches Fazit lässt sich zur Diskussion stellen, dass COVID-19 als ein Beschleuniger von Digitalisierungsprozessen in der Lehre an Österreichs Hochschulen wirkte. Digitalisierung umfasst IT, verlangt aber auch pädagogische Entwicklungen. Digitalisierung von Lehre eröffnet nachhaltige Innovationsmöglichkeiten für die Organisation von Lehre an Hochschulen, wenn es etwa um Kombinationen von Lehre in Präsenz-Formaten und Online-Formaten geht, einerseits „hybrid“ (synchrone Settings), andererseits im Sinne von „blended learning“ (asynchrone Settings).
S. 62 - 75, Aufsatz
Allgemeine und besondere Universitätsreife im Wandel der ZeitGeneral and Special Eligibility For The Studies In Changing Times
Eine Zweiteilung in allgemeine und besondere Universitätsreife und damit einhergehende Zusatz- bzw Ergänzungsprüfungen in bestimmten Studienrichtungen mag sachlich gerechtfertigt und aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen auch rechtlich geboten sein. Tatsächlich fehlt aber seit Jahrzehnten eine entsprechende Grundlage im österreichischen Hochschulrecht, was sowohl Legislative als auch Judikative verkennen. Auch durch die letzte idZ relevante Novelle des Universitätsgesetzes konnte dieser Fehler nicht behoben werden.
S. 76 - 77, Tagungsbericht
Haben sich Leistungsvereinbarungen als Steuerungsinstrument bewährt?
Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 2 FLAG bzw des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zuständen bzw zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw zustehen.
Die Grundrechte der GRC finden in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung. Die durch die GRC garantierten Grundrechte sind daher zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Dies gilt auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte.
Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 führt dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art 68 der Verordnung 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art 68 Abs 2 der Verordnung 883/2004 sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.
Aus den Materialien zur Stammfassung des § 30 Abs 2 Z 4 StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.
Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.
Gemäß § 11 Abs 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 leg cit sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit abgegangen wurde.
Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs 2 StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind.
Die Bedenken, dass die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ermächtige, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen treffen nicht zu.
Diese Verordnungsermächtigung umfasst lediglich eine nähere Konkretisierung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, die das Board der AQ Austria bei der Akkreditierung von Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw der an diesen Bildungseinrichtungen angebotenen Studiengänge bestimmen. Sie ist daher hinreichend determiniert und begrenzt und ermächtigt daher das Board der AQ Austria in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zur Erlassung einer Verordnung.
Auch weist diese Verordnungsermächtigung weder einen Zusammenhang mit Kernaufgaben der staatlichen Verwaltung auf noch bedeutet diese Verordnungsermächtigung bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung eine ausschlaggebende Verschiebung der Bedeutung der Aufgaben des Boards der AQ Austria im Vergleich zu den dem zuständigen Bundesminister verbleibenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem tertiären Bildungssektor.
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