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Differenzzahlung; Diskriminierung; Familienbeihilfe Eigenanspruch; Förderung integrierte; Höchststudienbeihilfe; Parteiengehör; Prioritätsregeln; Unionsrechtsbezug; Unterhalt; Verhandlungspflicht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 21
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3899 Wörter, Seiten 78-82

9,80 €

inkl MwSt

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Artikel Differenzzahlung; Diskriminierung; Familienbeihilfe Eigenanspruch; Förderung integrierte; Höchststudienbeihilfe; Parteiengehör; Prioritätsregeln; Unionsrechtsbezug; Unterhalt; Verhandlungspflicht in den Warenkorb legen

Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 2 FLAG bzw des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zuständen bzw zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw zustehen.

Die Grundrechte der GRC finden in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung. Die durch die GRC garantierten Grundrechte sind daher zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Dies gilt auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte.

Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 führt dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art 68 der Verordnung 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art 68 Abs 2 der Verordnung 883/2004 sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.

Aus den Materialien zur Stammfassung des § 30 Abs 2 Z 4 StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.

Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.

  • Novak
  • § 4 FLAG
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • § 33 EStG
  • § 2 FLAG
  • § 30 StudFG
  • § 8 FLAG
  • Art 1–4, 7, 11, 67, 68 VO (EG) 883/2004
  • § 6 FLAG
  • ZFHR-Slg 2022/4
  • VwGH, 01.06.2021, Ro 2020/10/0002
  • Art 47 GRC

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