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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 2, April 2022, Band 21

Novak

Akkreditierung; AQ Austria; Beleihung; Determinierungspflicht; Leitungsbefugnis Organe; Privathochschulen; Privatuniversitäten; Transparenz; Verordnungsermächtigung; Weisungsfreistellung; Wissenschaftsfreiheit

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Die Bedenken, dass die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ermächtige, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen treffen nicht zu.

Diese Verordnungsermächtigung umfasst lediglich eine nähere Konkretisierung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, die das Board der AQ Austria bei der Akkreditierung von Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw der an diesen Bildungseinrichtungen angebotenen Studiengänge bestimmen. Sie ist daher hinreichend determiniert und begrenzt und ermächtigt daher das Board der AQ Austria in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zur Erlassung einer Verordnung.

Auch weist diese Verordnungsermächtigung weder einen Zusammenhang mit Kernaufgaben der staatlichen Verwaltung auf noch bedeutet diese Verordnungsermächtigung bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung eine ausschlaggebende Verschiebung der Bedeutung der Aufgaben des Boards der AQ Austria im Vergleich zu den dem zuständigen Bundesminister verbleibenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem tertiären Bildungssektor.

  • Novak
  • § 1 HS-QSG
  • § 19 HS-QSG
  • Öffentliches Recht
  • § 4 PrivHG
  • § 5 PrivHG
  • Art 20 B-VG
  • § 9 HS-QSG
  • § 26 HS-QSG
  • § 24 HS-QSG
  • VfGH, 16.12.2021, G 390/2020 uaV 226/2021
  • § 25 HS-QSG
  • § 6 HS-QSG
  • § 2 PrivHG
  • ZFHR-Slg 2022/5

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