Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bildet einen wesentlichen Eingriffsbereich für arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Die Ausgestaltung und Intensität der arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen hängt entscheidend von der Art der Beendigung ab. So sind die Beschränkungen im Hinblick auf Kündigungen wesentlich stärker ausgeprägt als bei einvernehmlichen Auflösungen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Universitäten, die seit 2004 vor allem privates Arbeitsrecht anzuwenden haben. An den Universitäten kommt es im Hinblick auf die Bedeutung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen insofern zu einer Verkehrung, als befristete Arbeitsverhältnisse überwiegen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit eine untergeordnete Rolle spielt. Dennoch soll im Folgenden auf die wichtigsten Beendigungsformen – vor allem auch differenziert nach den unterschiedlichen Beschäftigtengruppen – eingegangen werden. Des Weiteren werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit den jeweiligen Beendigungsformen thematisiert.




Heft 1, Februar 2014, Band 13
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 16, Aufsatz
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität
S. 17 - 21, Aufsatz
Zentrale Hinweise zur gesetzlichen Neugestaltung der Ausbildung für Pädagog/inn/en
Zum Ende der 24. Gesetzgebungsperiode erfolgte die Beschlussfassung der gesetzlichen Grundlagen zur so genannten „Pädagog/inn/en-Bildung-Neu“, welche umfassende Änderungen im HG im Zusammenspiel mit einigen Adaptierungen im UG sowie im HS-QSG bewirkt. Ungeachtet der deutlich erkennbaren Ambitionen des Gesetzgebers findet sich eine nicht zu unterschätzende Anzahl von legistischen Schwachstellen in der Novelle, deren wichtigste im gegenständlichen Beitrag aufgezeigt werden sollen.
Die Bestimmung des § 79 Abs 1 zweiter Satz UG soll – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen.
Die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides wird durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert. Dass in einem angefochtenen Bescheid Teile der erstinstanzlichen Begründung wiedergegeben werden, kann daran nichts ändern.
S. 24 - 25, Rechtsprechung
Kündigung FH-Professor; Arbeitsmarktchancen; Interessenbeeinträchtigung
Die Kündigung eines Fachhochschul-Professors stellt dann keine anfechtungsrelevante Interessenbeeinträchtigung dar, wenn die Einkommensverminderung geringfügig ist. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung sind insbesondere die jeweiligen Arbeitsmarktchancen relevant. Der Kündigungsschutz setzt grundsätzlich bei der Deckung der wesentlichen Lebenshaltungskosten an. Die Beeinträchtigung der Lebensqualität kann durch die sofortige Verfügbarkeit eines qualitativ vergleichbaren Arbeitsplatzes kompensiert werden.
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Pflichtmitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorsehenden Bestimmung(en) des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides.
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