Die Bedeutung der Habilitation ist jedenfalls in manchen Wissenschaftszweigen ungebrochen, wenn auch mittlerweile möglicherweise geschmälert. Die Gesetzgebung reguliert dieses wissenschaftsinterne Qualifizierungsinstrument im Wesentlichen in einem einzigen Paragrafen. Diesem § 103 UG sind die folgenden Seiten gewidmet. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welche Entscheidungsgrundlagen die im Habilitationsverfahren jeweils zuständigen Organe heranzuziehen haben, um die geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation bzw die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbenden zu beurteilen.
Heft 3, Juli 2023, Band 22
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 75 - 95, Aufsatz
Die Entscheidungsgrundlagen im HabilitationsverfahrenThe Basis of Decision-Making of Habilitation Procedures
Die ministerielle Rechtsaufsicht stellt ein eigenständiges Element hoheitlicher Aufsicht über öffentliche Universitäten dar, das von anderen staatlichen Kontroll- und Rechtsschutzmechanismen klar zu unterscheiden ist. Die Rechtsaufsicht steht im Spannungsfeld zwischen der Garantie der Rechtsstaatlichkeit auf der einen Seite und der Gewährleistung universitärer Autonomie auf der anderen Seite. Der Beitrag dient der Verortung dieses Aufsichtsinstruments im Hinblick auf verfassungs- sowie universitätsrechtliche Rahmenbedingungen.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis nahezu gleichlautender Verwaltungsstrafbestimmungen des UG, HS-QSG und FHG zueinander. § 116 UG enthält eine Verwaltungsstrafbestimmung gegen die unberechtigte Verleihung, Vermittlung und Führung von akademischen Graden und dem Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen. Der Inhalt der Bestimmung wirft in verschiedenster Hinsicht Fragen auf. Sowohl Gegenstand literarischer Diskussionen als auch einer Entscheidung des VwGH war der sachliche Geltungsbereich der Strafnorm. Bezieht sich diese ausschließlich auf Bezeichnungen und Grade nach dem UG oder auch auf solche anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen? Diese Problematik stellt sich schon aufgrund relativ unklarer Regelungen im UG, wurde aber durch die Erlassung des Hochschul-QualitätssicherungsG, welches eine weitgehend gleichlautende Strafbestimmung in dessen § 32 enthält, sowie einer Novelle zum UG verstärkt. Im vorliegenden Beitrag soll der Geltungsbereich dieser hochschulrechtlichen Strafbestimmungen untersucht und gegebenenfalls eine Abgrenzung zwischen diesen versucht werden. Aufgrund der unsystematischen gesetzgeberischen Regelung erscheint es zur Ermittlung der geltenden Rechtslage geboten, hierbei auch chronologisch die einschlägigen BG und deren Novellen sowie deren Auswirkungen aufeinander zu betrachten.
Der Rektorin obliegen im Berufungsverfahren nach § 98 UG nach der Ausschreibung der Stelle durch das Rektorat (§ 98 Abs 2 UG) – neben der allfälligen Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters (§ 98 Abs 3 letzter Satz UG) – die Schaffung einer Gelegenheit für Kandidatinnen und Kandidaten, sich zu präsentieren (§ 98 Abs 6 UG), die Entscheidung über die Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag oder dessen Zurückverweisung an die Berufungskommission (§ 98 Abs 8 UG), die Führung von Berufungsverhandlungen und schließlich der Abschluss des Arbeitsvertrages (§ 98 Abs 11 UG). Die nach § 98 Abs 3 UG eingeholten Gutachten stellen eine wesentliche Grundlage der nach § 98 Abs 8 UG von der Rektorin zu treffenden Entscheidung dar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fällt auch die Auskunft über den Inhalt der im Berufungsverfahren für eine Professur eingeholten beiden Gutachten zu einer Bewerbung um diese Stelle in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Rektorin, zumal die die Gutachter gemäß § 98 Abs 3 erster und zweiter Satz UG bestellenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dem Auskunft begehrenden Bewerber im Regelfall nicht bekannt sind.
Die Auswahl von geeigneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren steht nach dem in § 98 UG geregelten Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch § 3 legcit übertragenen (öffentlichen) Aufgaben (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch den im Dritten Hauptstück des B-VG zur „Vollziehung des Bundes“ unter „A Verwaltung“ platzierten Art 81c zu Stellung und Funktion der Universitäten).
Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe“ zur Auskunftserteilung. Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung in Satz 1 nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet. Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber (hier: des Bundes) erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und, weil Art 20 Abs 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat, für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte (vgl VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151).
S. 119 - 119, Rechtsprechung
Anerkennung von Prüfungen; Freizügigkeit, studentische; Mobilität, studentische; Studienplan
Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche – ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt – die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen kann, kommt in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt (vgl VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).
Nichtstattgebung – § 78 Abs 1 UG – Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl etwa – insoweit übertragbar – VwGH 18.7.2003, AW 2003/11/0028). Im vorliegenden Fall würde auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber nicht zu der von ihm angestrebten Anerkennung einer bestimmten Prüfung verhelfen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Nichtstattgebung – § 78 Abs 1 UG – Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl etwa VwGH 29.8.2001, AW 2001/05/0024, mwN). Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich (vgl etwa VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043, mwN).
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