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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juli 2023, Band 22

Reiher

Auskunftspflicht; Auswahlprozess, privatrechtlicher; Besorgung von Verwaltungsaufgaben; Berufungsverfahren; Gutachten; Selbstverwaltung; sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts; Universitäten

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Der Rektorin obliegen im Berufungsverfahren nach § 98 UG nach der Ausschreibung der Stelle durch das Rektorat (§ 98 Abs 2 UG) – neben der allfälligen Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters (§ 98 Abs 3 letzter Satz UG) – die Schaffung einer Gelegenheit für Kandidatinnen und Kandidaten, sich zu präsentieren (§ 98 Abs 6 UG), die Entscheidung über die Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag oder dessen Zurückverweisung an die Berufungskommission (§ 98 Abs 8 UG), die Führung von Berufungsverhandlungen und schließlich der Abschluss des Arbeitsvertrages (§ 98 Abs 11 UG). Die nach § 98 Abs 3 UG eingeholten Gutachten stellen eine wesentliche Grundlage der nach § 98 Abs 8 UG von der Rektorin zu treffenden Entscheidung dar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fällt auch die Auskunft über den Inhalt der im Berufungsverfahren für eine Professur eingeholten beiden Gutachten zu einer Bewerbung um diese Stelle in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Rektorin, zumal die die Gutachter gemäß § 98 Abs 3 erster und zweiter Satz UG bestellenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dem Auskunft begehrenden Bewerber im Regelfall nicht bekannt sind.

Die Auswahl von geeigneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren steht nach dem in § 98 UG geregelten Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch § 3 legcit übertragenen (öffentlichen) Aufgaben (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch den im Dritten Hauptstück des B-VG zur „Vollziehung des Bundes“ unter „A Verwaltung“ platzierten Art 81c zu Stellung und Funktion der Universitäten).

Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe“ zur Auskunftserteilung. Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung in Satz 1 nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet. Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber (hier: des Bundes) erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und, weil Art 20 Abs 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat, für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte (vgl VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151).

  • Reiher
  • § 1 AuskPflG
  • § 3 UG
  • Gutachten
  • § 98 UG
  • § 4 AuskPflG
  • Öffentliches Recht
  • Art 20 B-VG
  • Art 81c B-VG
  • Auswahlprozess, privatrechtlicher
  • Universitäten
  • § 2 AuskPflG
  • Besorgung von Verwaltungsaufgaben
  • Berufungsverfahren
  • VwGH, 12.12.2021, Ro 2021/10/0009
  • Auskunftspflicht
  • Selbstverwaltung
  • ZFHR-Slg 2023/7
  • sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • § 4 UG