Anerkennung von Prüfungen; Freizügigkeit, studentische; Mobilität, studentische; Studienplan
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 22
- Rechtsprechung, 683 Wörter
- Seiten 119 -119
- https://doi.org/10.33196/zfhr202303011901
9,80 €
inkl MwSt
Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche – ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt – die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen kann, kommt in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt (vgl VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).
Nichtstattgebung – § 78 Abs 1 UG – Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl etwa – insoweit übertragbar – VwGH 18.7.2003, AW 2003/11/0028). Im vorliegenden Fall würde auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber nicht zu der von ihm angestrebten Anerkennung einer bestimmten Prüfung verhelfen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Nichtstattgebung – § 78 Abs 1 UG – Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl etwa VwGH 29.8.2001, AW 2001/05/0024, mwN). Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich (vgl etwa VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043, mwN).
- Reiher
- Anerkennung von Prüfungen
- Studienplan
- VwGH, 27.02.2023, Ra 2023/10/0012
- Mobilität, studentische
- Öffentliches Recht
- § 78 UG
- ZFHR-Slg 2023/8
- Freizügigkeit, studentische