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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 91 - 105, Aufsatz

Karl Stöger

Die Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten nach § 20 Abs 5 UG

Die Regelung der Bestellung der Leiterinnen bzw Leiter von wissenschaftlichen bzw künstlerischen Organisationseinheiten der öffentlichen Universitäten in § 20 Abs 5 Satz 1 UG scheint zumindest auf den ersten Blick relativ klar verständlich zu sein. Auf den zweiten Blick ist dann freilich schon manches nicht mehr so klar und es stellen sich einige – in der Praxis potenziell konfliktträchtige – Auslegungsfragen, die der folgende Beitrag zu beantworten versucht. Dabei wird tw auch auf die „bunte“ einschlägige universitäre Praxis, die insb in den Organisationsplänen zum Ausdruck kommt, eingegangen.

S. 106 - 112, Aufsatz

Stefan Huber

Die Haftung des Rektors einer Universität im Verwaltungsstrafrecht (mit Exkursen zum gerichtlichen Strafrecht und zum Zivilrecht)

Seit der UG-Novelle 2009 kennt § 22 Abs 6 und Abs 7 UG Materien, die einzelne Mitglieder des Rektorats weisungsfrei zu besorgen haben. Fehlverhalten bei der Besorgung dieser Materien kann zu Verwaltungsstrafen, aber auch gerichtlichen Strafen und zivilrechtlichen Ersatzpflichten des betreffenden Mitglieds des Rektorats führen.

S. 113 - 114, Rechtsprechung

Bernhard Mittermüller

Habilitationsverfahren; Habilitationskommission; Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und Stellungnahmen

Ein Beschwerdeführer kann nicht mit dem Hinweis auf Art 8 B-VG fordern, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde, wenn er selbst die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt hat.

Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Antragstellers durch die Habilitationskommission – auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist – sind die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Den Mitgliedern der gem § 103 Abs 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bestehenden Kommission ist es nicht verwehrt, eigenes Fachwissen einfließen zu lassen.

S. 113 - 113, Rechtsprechung

Andreas Huber

Studierendenausweis; Semesteretikett; Anspruch auf Eintragung akademischer Grade

Aus § 88 Abs 1a UG 2002 ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Eintragung akademischer Grade in öffentliche Urkunden, sohin auch in den Studierendenausweis. Für das Semesteretikett besteht kein solcher Anspruch, da dieses keine eigenständige öffentliche Urkunde darstellt, sondern lediglich Teil des Studierendenausweises ist.

S. 114 - 115, Rechtsprechung

Bernhard Mittermüller

Änderungs-Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen, Gleichwertigkeit der Ausbildungen

Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung von Studiengängen, die auf bereits erworbene Kenntnisse der Studierenden aufbauen, ist die an der Übereinstimmung der Bildungsziele zu messende Gleichwertigkeit der schon abgelegten Ausbildungen und Prüfungen, mit jenen Prüfungen, die der Studienplan und die Prüfungsordnung für das entsprechende „Regelstudium“ des betreffenden Fachs an der FH vorsehen.

S. 115 - 117, Rechtsprechung

Bernhard Mittermüller

Freizügigkeit; Gleichbehandlung; soziale Vergünstigung; Wohnsitzerfordernis im Mitgliedstaat für den Bezug der Studienbeihilfe; mittelbare Diskriminierung

Art 7 Abs 2 VO (EWG) Nr 1612/68 in der durch die RL 2004/38/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studierenden abhängig macht. Dieses Wohnsitzerfordernis führt zu einer eine mittelbare Diskriminierung darstellenden Ungleichbehandlung von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Personen und von Personen, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern sind, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben.

S. 117 - 118, Rechtsprechung

Bernhard Mittermüller

Zulassungsbeschränkungen an Universitäten; Aufnahmeprüfung und numerus clausus

Aufnahmeprüfungen und numerus clausus dienen dem legitimen Ziel ein hohes Level an Professionalität zu erreichen.

Aufnahmeprüfungen stellen eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um ein angemessenes Mindestbildungsniveau an Universitäten sicherzustellen.

Ein numerus clausus kann, als Ausgleich zwischen dem individuellen Interesse der Bf und dem der Gesellschaft im Allgemeinen, auf Grundlage der Kapazitäten von Universitäten sowie des Bedarfs der Gesellschaft für einen speziellen Beruf, angewandt werden.

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