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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 35 - 44, Aufsatz

Florian G. Burger

Der grenzüberschreitende Austausch von Forschenden und Lehrenden aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts

Der grenzüberschreitende Austausch von Forschenden und Lehrenden ist höchst erwünscht, hat aber unausweichlich arbeits- und sozialrechtliche Implikationen zur Folge. Am unkompliziertesten ist eine Beschäftigung durch die österreichische Universität unter gleichzeitiger Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zur ausländischen Universität, weil so die Auslandsberührung für die beiden Universitäten unbeachtet bleiben kann. Am einfachsten für die österreichische Universität ist die Entsendung von Forscherinnen und Forschern zu ihr, weil keine Rechtsbeziehung besteht: die entsandten Forschenden treten wie jede Universitätsbesucherin oder -besucher auf. Die Entsendung führt aber zu Mindestgarantien und Informationspflichten der ausländischen Universität, die sie nach österreichischem Recht als Arbeitgeberin zu beachten hat. Im Fall der Überlassung – einer Mischung aus Einstellung und Entsendung – haben hingegen beide Universitäten Pflichten zu erfüllen, weil die betroffenen Forscherinnen und Forscher weiterhin in einer Vertragsbeziehung zu ihrer ausländischen Universität stehen, gleichzeitig aber der österreichischen Universität zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

S. 45 - 54, Aufsatz

Cristina Fraenkel-Haeberle

Grundlagen grenzüberschreitender Zusammenarbeit im italienischen Universitätsrecht

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im italienischen Universitätsrecht wird sowohl von der europäischen Integration als auch vom Bologna-Prozess maßgeblich geprägt. Sie fügt sich in ein Universitätssystem ein, das durch eine ausgeprägte zentralstaatliche Steuerung und eine weitgehende Homogenität gekennzeichnet ist. Einen Sonderstatus nehmen die beiden Grenzuniversitäten von Trient und Bozen ein, die eine starke regionale Verankerung aufweisen, und im Rahmen der EUREGIO Südtirol-Tirol-Trentino ein Rahmenabkommen mit der Universität Innsbruck abgeschlossen haben, das eine verstärkte intrauniversitäre Kooperation und eine größere Mobilität von Dozenten und Studierenden ermöglichen soll.

S. 55 - 65, Aufsatz

Matteo Borzaga

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit universitärer Forschender und Lehrender in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino aus Sicht des italienischen Arbeitsrechts

Die jüngsten Reformen des italienischen Universitätswesens haben auch die Bestimmungen in Bezug auf Einstellung und Arbeitsverhältnisse des akademischen Personals teilweise modifiziert. Dabei wurde zum einen der Beamtenstatus universitärer Forscher und Professoren (mit der Ausnahme der Forscher mit befristetem Arbeitsvertrag) zwar bestätigt, gleichzeitig wurde aber der Internationalisierung der akademischen Laufbahn eine besondere Bedeutung beigemessen. Gerade dieser Umstand stellt eine wichtige Grundlage dar, um den grenzüberschreitenden Austausch des wissenschaftlichen Personals der drei Universitäten der Europaregion Tirol-Südtirol-Tirol zu intensivieren. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verfügung gestellt, die diesbezüglich genutzt werden können, wie zB die Möglichkeit einer Beurlaubung aus Mobilitätsgründen sowie eine flexible Regelung in Bezug auf externe Beauftragungen für Forscher und Professoren. Zugleich bleiben allerdings auch einige rechtliche Fragen offen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Austauschs des akademischen Personals innerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino beachtet werden müssen. Diese haben einerseits damit zu tun, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für italienische Forscher und Professoren nach wie vor stark national geprägt sind. Andererseits wirft der grenzüberschreitende Austausch europa- und völkerrechtliche Probleme auf (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherung und Einkommensbesteuerung), wenn die involvierten Forscher und Professoren in diesem Zusammenhang gleichzeitig oder nacheinander Verträge abschließen, welche von unterschiedlichen Rechtsordnungen geregelt werden.

S. 66 - 70, Rechtsprechung

Novak

Akkreditierung; Bildungseinrichtung anerkannte postsekundäre; Geltungsbereich UG; verbotene Verleihung; Grade akademische

Mit dem Abstellen auf das ausländische Hochschulwesen und auf ausländische akademische Grade in § 116 UG werden klar Sachverhalte erfasst, die sich nicht auf die in § 6 UG genannten Universitäten beziehen. Insoweit erweitert § 116 UG jedenfalls partiell den sachlichen Geltungsbereich des UG.

§ 51 Abs 2 Z 1 UG stellt nicht darauf ab, ob es sich um eine Bildungseinrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, im Sinne der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit „anerkannt“ ist; vielmehr ist entscheidend, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, „als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung“ – sohin unter Berücksichtigung der weiteren in § 51 Abs 2 Z 1 UG genannten Voraussetzungen – „anerkannt“ ist.

S. 70 - 71, Rechtsprechung

Novak

Beschwerdevorentscheidung; Entscheidungsfrist; Senatsgutachten

Abweisung der Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung von Bestimmungen des UG über die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten unter Beachtung von Gutachten des Senates; kein Widerspruch eines Beschwerdevorverfahrens zum Regelungssystem der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Verbot eines administrativen Instanzenzuges; keine Bindungswirkung der Gutachten für die bescheiderlassende Behörde; keine Verfassungswidrigkeit der viermonatigen Entscheidungsfrist im Beschwerdevorentscheidungsverfahren; zweimonatige Verlängerung gegenüber der im Verwaltungsverfahrensgesetz normierten Frist im Hinblick auf die angestrebte Einbeziehung des Kollegialorgans aus universitätsspezifischen Gründen erforderlich.

S. 71 - 72, Rechtsprechung

Novak

Prüfungsanerkennung; deutsches Recht

Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß „geringfügige“ Abweichung im Sinn von § 78 Abs 1 zweiter Satz UG.

Die Vermittlung von Inhalten des geltenden (österreichischen) Rechts kann nicht in gleichwertiger Weise durch Prüfungen, die das deutsche Recht zum Inhalt haben ersetzt werden.

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