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ZFHR

Heft 6, Dezember 2013, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 163 - 167, Aufsatz

Bernd-Christian Funk

Rechtsbeziehungen und Rechtsschutz im Berufungsverfahren nach § 98 UG

Die Entscheidung des OGH bildet ein leading case zur Frage der rechtlichen Qualifikation des Berufungsverfahrens nach § 98 UG für Universitätsprofessor/inn/en: Handelt es sich um Rechtsbeziehungen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Art? Von der Antwort auf diese Frage hängen die Rechtswege zur Überprüfung von Entscheidungen und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Bewerber/inn/en ab. Die Auffassungen im Schrifttum sind geteilt. Die Antwort des OGH lautet: Obwohl die Bestellung von Universitätsprofessor/inn/en seit dem Inkrafttreten des UG ausschließlich durch privatrechtlichen Dienstvertrag erfolgt, hat das Berufungsverfahren, beginnend von der Einsetzung einer Berufungskommission bis zur Auswahlentscheidung der Rektorin/des Rektors „einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter“.

Das Ergebnis ist vertretbar, aber nicht zwingend. Die Entscheidung des Gerichtshofes berührt methodische und theoretische Aspekte des Verwaltungsrechts. Zu beachten sind auch verfassungsrechtliche Perspektiven, die der OGH allerdings für nicht relevant erachtet hat.

S. 168 - 174, Aufsatz

Jana Geršlová

Akkreditierungspolitik in der Tschechischen Republik

Der Artikel beschäftigt sich mit dem tschechischen Hochschulsystem (Hochschulen, Universitäten, staatliche, öffentliche und private Institutionen, Hochschulqualifikationen), beschreibt das System der Akkreditierung in Tschechien und zeigt die Rolle der Akkreditierungskommission bei der Sicherung der Qualität der Hochschulausbildung, betont ihre Unabhängigkeit bei den Entscheidungen und widmet sich einigen aktuellen Problemen. Dazu gehört die wachsende Anzahl der Institutionen (vor allem privaten Hochschulen), die wachsende Anzahl der Studienprogramme (mehr Studierende als Lehr- und Betreuungskapazität), die wachsende Anzahl der Zweigstellen der Hochschulen und Universitäten, und weist auf dringende Lösung der konzeptionellen Fragen hin. Das Ziel bleibt aber klar: Qualität des Hochschulsystems

S. 175 - 180, Rechtsprechung

Andreas Huber

Einsetzung der Berufungskommission; hoheitlicher Charakter; Zuständigkeit

Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.

S. 181 - 181, Rechtsprechung

Andreas Huber

Autonome Studienbeiträge; Verordnungsprüfung; Aufhebung

Aufhebung von Satzungsregelungen zu „autonomen Studienbeiträgen“ verschiedener Universitäten mangels gesetzlicher Grundlage. Dieses Erk ist direkte Konsequenz des (Teil-)Erk vom 29. 6. 2013, G 35/2013 ua, V 32/2013 ua, in dem der VfGH aussprach, dass die Frage der Studienbeiträge wegen Art 18 und 81c Abs 1 B-VG durch Gesetz zu regeln ist und „autonome“ Regelungen der Universitäten in Verordnungsrang demgem verfassungswidrig sind. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Regelung des § 143 Abs 30 Satz 3 UG 2002 – Hebung der autonomen Studienbeitragsregelungen in Gesetzesrang – mangels sachlicher Rechtfertigung aufgehoben, womit der Weg für ein Verordnungsprüfungsverfahren gem Art 139 B-VG wieder frei war.

S. 182 - 183, Rechtsprechung

Andreas Huber

Arbeitszeitüberschreitung; Dienstgeber; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Medizinischen Universitäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Die Patientenversorgung bleibt aber auch an Universitätskliniken Aufgabe des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Wird dabei Universitätspersonal des Klinischen Bereichs tätig, werden diese Aufgaben zwar funktionell für diesen Rechtsträger erbracht, stellen aber die Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber der Medizinischen Universität dar. Somit ist nicht der Träger der Krankenanstalt, sondern die Medizinische Universität als „Dienstgeber“ iSd KA-AZG anzusehen.

Den Rektor trifft als Mitglied des Rektorats als das zur Vertretung nach außen berufene Organ die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gem § 9 Abs 1 VStG.

S. 183 - 184, Rechtsprechung

Andreas Huber

Aufenthaltsbewilligung; maßgebliches Studienjahr; Verlängerungsvoraussetzung Studienerfolg

Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines Studiums ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Gem § 52 UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1.10. und endet am 30.9. des folgenden Jahres. Das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn ist dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann die Verlängerungsvoraussetzung aber auch mit einem Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr nachgewiesen werden.

S. 184 - 186, Rechtsprechung

Andreas Huber

Änderungen der Regeln für den Universitätszugang; Vorhersehbarkeit; Verhältnismäßigkeit

Die Mitgliedstaaten der EMRK verfügen bei der Regelung des Zugangs zu Hochschulen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Auch die Festlegung und Ausgestaltung des Studienplans obliegt grundsätzlich den Vertragsstaaten.

Werden allerdings die Regeln für den Universitätszugang dahingehend geändert, dass dieser für einzelne Gruppen – in casu Absolventen einer berufsbildenden Schule – erschwert wird, so müssen die Änderungen entweder ausreichend vorhersehbar sein oder mit adäquaten Übergangsmaßnahmen begleitet werden. Ansonsten ist eine solche Ungleichbehandlung nicht ausreichend verhältnismäßig und verletzt Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZP EMRK.

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