Die Entscheidung des OGH bildet ein leading case zur Frage der rechtlichen Qualifikation des Berufungsverfahrens nach § 98 UG für Universitätsprofessor/inn/en: Handelt es sich um Rechtsbeziehungen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Art? Von der Antwort auf diese Frage hängen die Rechtswege zur Überprüfung von Entscheidungen und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Bewerber/inn/en ab. Die Auffassungen im Schrifttum sind geteilt. Die Antwort des OGH lautet: Obwohl die Bestellung von Universitätsprofessor/inn/en seit dem Inkrafttreten des UG ausschließlich durch privatrechtlichen Dienstvertrag erfolgt, hat das Berufungsverfahren, beginnend von der Einsetzung einer Berufungskommission bis zur Auswahlentscheidung der Rektorin/des Rektors „einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter“.
Das Ergebnis ist vertretbar, aber nicht zwingend. Die Entscheidung des Gerichtshofes berührt methodische und theoretische Aspekte des Verwaltungsrechts. Zu beachten sind auch verfassungsrechtliche Perspektiven, die der OGH allerdings für nicht relevant erachtet hat.