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Huber, Andreas

Einsetzung der Berufungskommission; hoheitlicher Charakter; Zuständigkeit

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Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.

  • Huber, Andreas
  • Zuständigkeit
  • Öffentliches Recht
  • hoheitlicher Charakter
  • Einsetzung der Berufungskommission
  • ZFHR-Slg 2013/20
  • OGH, 21.02.2013, 9 ObA 121/12b
  • § 1 JN
  • § 98 Abs 4 UG

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