Die mit der UG-Novelle 2015 eingeführten Gleichstellungspläne ergänzen die bisherigen Frauenförderungspläne und sollen die umfassende Umsetzung aller Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsbestimmungen an den Universitäten garantieren. Dennoch sind mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht alle wünschenswerten Rechtsschutzmöglichkeiten verwirklicht worden. Die Kluft zwischen universitären Förderungspflichten und einer fehlenden individuellen Rechtsdurchsetzung bleibt unverändert. Weiters fehlt die legistische Klarstellung hinsichtlich des Schutzes aufgrund einer Behinderung. Hier haben die Universitäten teilweise einen Lückenschluss im Rahmen ihrer autonomen Satzungsgestaltung vorgenommen. Die Vereinbarkeit von Betreuungspflichten mit Beruf bzw Studium bildet einen weiteren Schwerpunkt der Gleichstellungspläne. In diesem Zusammenhang wird anhand der Ausgestaltung von Genderindikatoren hinterfragt, inwieweit Leistungsvereinbarungen und Budgetgestaltung ein erfolgversprechenderes Mittel zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern an Universitäten darstellen als die gegenwärtigen Maßnahmen.




Heft 2, April 2020, Band 19
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 37 - 53, Aufsatz
Gleichstellungspläne an der Schnittstelle von Frauenförderung und Antidiskriminierung
S. 54 - 62, Aufsatz
Von Governance zu Governance: Was kommt nach New Public Management?
Dieser Artikel versteht sich als ein Diskussionsbeitrag. Es kann behauptet werden, dass sich New Public Management (NPM) als das dominante Paradigma im Hochschulbereich etablieren konnte, wenn auch die empirische Bestimmung häufig schwierig ausfällt, da durchaus unterschiedliche organisatorische Umsetzungsformen bestehen. Gleichzeitig gibt es eine Ernüchterung, was New Public Management alles nicht leisten kann, also eine „Entzauberung“ von NPM. Voranschreitende Vernetzungsprozesse fordern NPM heraus. In diesem Diskussionsbeitrag wird versucht, aufzuzeigen, welche Alternativen in der Governance von Hochschulen bestehen oder sich entwickeln lassen, wie etwa das Network Governance. Es wird aber auch angedacht, welcher „Mix“, welcher Pluralismus, welche Kombinationen und Rekombinationen von Governance im Hochschulbereich möglich oder innovativ wären (und sind). Also was kommt nach New Public Management?
S. 63 - 65, Aufsatz
Belebung von mittelstädtischen Zentrumslagen durch Mikro-Hochschulen
Die Verödung der mittelstädtischen Zentrumslagen wird des Öfteren beklagt. Wir zeigen auf, dass gleich mehreren Folgen dieser Verödung durch Ansiedlung von Hochschulen entgegengewirkt werden kann. Naheliegenderweise handelt es sich um kleine, regional aktive und vor Ort verankerte Bildungseinrichtungen. Unter welchen Bedingungen diese erfolgreich sein könnten und welche akademischen Herausforderungen adressiert werden müssen, wollen wir in diesem Artikel aufzeigen.
S. 66 - 68, Rechtsprechung
Auflagen; Fremdenrecht; Nebenbestimmungen; Studierendeneigenschaft; Zulassungsbedingungen Studium
Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt.
Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht.
Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw eines Studiums herzustellen, ist iSd § 64 Abs 3 UG als eine mögliche Alternative vorgegeben. Ein Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium – wenn auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren. Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung rechtfertigen kann.
Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf „Ausübung der Lehrbefugnis ‚venia docendi‘ für das Fach ‚Orthopädie und orthopädische Chirurgie‘ an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach“ verletzt.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn „für“ ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift