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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 97 - 105, Aufsatz

Maximilian Kobler

Integrationsfähigkeit von ManagementsystemenIntegration capacity of management systems

Wenn mehrere Managementsysteme eingesetzt werden, stellt sich die Frage, ob diese weitgehend unabhängig voneinander betrieben werden oder ob eine Integration verfolgt werden soll. Vor einer Zusammenführung sind relevante Managementsysteme auszuwählen und deren Kompatibilität untereinander zu beurteilen. Eine Zusammenführung kann Synergien liefern und den Ressourceneinsatz im Vergleich zu isolierten Systemen reduzieren. Die Frage der Integrationsfähigkeit lässt sich am Beispiel des Qualitätsmanagementsystems und Datenschutz- bzw Informationssicherheitsmanagementsystems im Hochschulwesen diskutieren.

S. 106 - 111, Aufsatz

Bettina Perthold-Stoitzner

Curriculare Autonomie versus Mobilität und der Versuch der Lösung der Quadratur des KreisesCurricular autonomy versus mobility and the attempt of solving the squaring of the circle

Im Zusammenhang mit der Studierendenmobilität wird immer wieder von einer Quadratur des Kreises – im Sinne einer unlösbaren Aufgabe – gesprochen. Eine Tagung der Ombudsstelle für Studierende widmete sich unter dem Titel „Anerkennungen – Durchlässigkeit studienrechtliche Gegensätze! Wie behandeln?“ im November 2018 diesem Thema. Der Beitrag stellt eine leicht überarbeitete und erweiterte Fassung des Vortrags dar, den die Autorin bei dieser Tagung gehalten hat.

S. 112 - 118, Aufsatz

Bernhard Stöberl

Die Universität in der Judikatur des VerwaltungsgerichtshofesThe university in judicature of the Administrative High Court

Die folgende Arbeit beleuchtet Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die in den letzten fünf Jahren zum Universitätsrecht ergangen sind. Dabei werden Fragen der Zulassung zum Studium, der Anerkennung von Prüfungen, des Habilitationsverfahrens sowie der Universitätsorganisation behandelt, und zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge der seit 1. Jänner 2014 in Kraft stehenden Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

S. 119 - 121, Rechtsprechung

Scharler

Dienstverhältnis Universität; Steuerpflicht; Stipendium für Dissertation

Das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhanges zwischen dem Dienstverhältnis zur Universität und dem Bezug des Stipendiums bejahte das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, dass der Dienstvertrag dem Revisionswerber die Möglichkeit einräume, im Rahmen der Arbeitszeit als Universitätsassistent an seiner Dissertation zu arbeiten. Das Bundesfinanzgericht beachtet dabei nicht, dass der Revisionswerber das Stipendium in gleicher Weise ohne Vorliegen dieses Dienstvertrages erhalten hätte. Der Umstand, dass der Revisionswerber einen (kleinen) Teil seiner Dienstzeit zum Verfassen der Dissertation verwenden durfte, steht einer getrennten Beurteilung der Tätigkeiten dann nicht entgegen, wenn die Arbeit an der Dissertation im (nahezu) ausschließlichen Interesse des Revisionswerbers gelegen war. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn zwischen den Projekten des Arbeitgebers (oder Projekten von Vertragspartnern des Arbeitgebers) und dem Gegenstand der Dissertation ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, sodass die Zahlung zur Förderung der Dissertation in wirtschaftlicher Betrachtung einem weiteren Entgelt für die Mitwirkung an den Projekten des Arbeitgebers oder von Projekten dritter, in Beziehung zum Arbeitgeber stehender Personen gleichkommt.

S. 122 - 122, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsrecht; Krankheit während des Studiums

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen.

Von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann.

Einer vorübergehenden Erkrankung wurde hingegen die Eignung zugesprochen, den Tatbestand des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG zu erfüllen.

S. 122 - 122, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsrecht; besondere Erteilungsvoraussetzung; Interessenabwägung

Gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 ist lediglich zu prüfen, ob ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorliegt, das ihn an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges hinderte, während eine auf Art 8 MRK gestützte Prüfung einen wesentlich weiteren Bereich umfasst (vgl die in § 11 Abs 3 NAG 2005 angeführten Kriterien). Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung – wie zB eines ausreichenden Studienerfolges – ist eine Interessenabwägung iSd Art 8 MRK nicht vorzunehmen.

S. 122 - 122, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung

Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.

S. 123 - 123, Rechtsprechung

Scharler

maßgebende Rechtslage; maßgebender Sachverhalt; Studienförderung

Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG 1992 hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen. Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß § 39 Abs 7 erster Satz StudFG 1992 auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe. An der Verpflichtung des Antragstellers, auch im Fall eines Abänderungsantrages die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen (§ 39 Abs 6 und 7 StudFG 1992), ändert ein Hinweis des verwendeten Formblattes darauf, dass „die einkommens- und personenbezogenen Daten automationsunterstützt ermittelt werden“, nichts. Ein derartiger Hinweis bezieht sich lediglich auf die in § 40 Abs 5 leg cit der Studienbeihilfenbehörde eingeräumte Berechtigung und setzt den Antragsteller – aus Gründen des Datenschutzes – davon in Kenntnis. Die genannte Bestimmung vermag an der Verpflichtung der Studienbeihilfenbehörde nach § 41 Abs 3 StudFG 1992, aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden, nichts zu ändern.

S. 123 - 124, Rechtsprechung

Scharler

Anerkennung; Gleichwertigkeitsprüfung

Nach der auch für das ZivTG 1993 maßgeblichen hg Rechtsprechung kommt es zur Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 UniversitätsG 2002 (eine Prüfung nach dieser Bestimmung erfolgt gemäß § 59 Abs 1 Z 14 UniversitätsG 2002 auch hinsichtlich der Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit) ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen auf ihre Gleichwertigkeit zu beurteilen sind, und diese ausländischen Studien nicht notwendigerweise die gleiche „Studienarchitektur“ aufweisen wie in Österreich.

Eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs 1 UniversitätsG 2002 wird grundsätzlich auf Basis von Sachverständigengutachten durchgeführt.

Im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung haben die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester – grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird nunmehr darauf hingewiesen, dass bei einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur der Inhalt und der Umfang der Anforderungen, sondern auch die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde, zu berücksichtigen sind. Anerkannt können nur positiv beurteilte Prüfungen werden. Werden mündliche und schriftliche Prüfungen als nicht gleichwertig angesehen, können Gegenstände, in denen an der Universität oder Fachhochschule überhaupt keine Prüfungen abgelegt, sondern die aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten anerkannt werden, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung von universitären oder Fachhochschulausbildungen keinesfalls Berücksichtigung finden.

Der 1. Abschnitt des ZivTG 1993 betreffend Ziviltechniker regelt ua den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge in § 3 ZivTG 1993 und der fachlichen Befähigung in § 6 leg cit.

Der 3. Abschnitt leg cit enthält Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise ua für in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene und dort als Architekten oder Ingenieurkonsulenten tätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU haben ihre Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters in der Amtssprache des Niederlassungsstaates zu erbringen, dass keine Verwechslung mit den im ZivTG 1993 angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist (§ 31 ZivTG 1993). Die in § 36 Abs 4 bis 6 ZivTG 1993 vorgesehenen Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge in Umsetzung des Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG stehen jedoch systematisch in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des 1. Abschnittes des ZivTG 1993. Dem Gesetzgeber war vielmehr wichtig, dass bereits aufgrund der Berufsbezeichnung zwischen jenen Personen, die die Voraussetzungen eines Ziviltechnikers erfüllen, und jenen, deren Ausbildung anerkannt wurde oder die keine Ziviltechnikerprüfung ablegten, unterschieden werden kann. Für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – vergleichbar mit jenen in Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG – betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 3 ZivTG 1993 fehlt somit eine gesetzliche Grundlage.

S. 123 - 123, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsrecht; Passrecht

Dem Interesse der Fremden, einer Doppelstaatsbürgerin von Peru und Venezuela, an der Fortsetzung ihrer Ausbildung kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu; daran vermag auch der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den vom VwG weiter angeführten Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der guten Deutschkenntnisse sowie der geringfügigen Beschäftigung wäre es nicht geboten gewesen, der Fremden trotz Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG 2005 aus Gründen des Art 8 MRK einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Fremde wegen des Bürgerkrieges nicht nach Venezuela ausreisen könne und nie in Peru gelebt habe, zumal ihren eigenen Angaben zufolge ihre Eltern und weitere Verwandte in Peru leben.

S. 124 - 124, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsrecht

Im Rahmen des § 64 Abs 2 NAG 2005 kommt es auf das Ablegen der Prüfung im betreffenden Studienjahr und nicht auf eine allfällige Zuordnung einer Prüfung zum vorausgehenden Studienjahr an.

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