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Nach der auch für das ZivTG 1993 maßgeblichen hg Rechtsprechung kommt es zur Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 UniversitätsG 2002 (eine Prüfung nach dieser Bestimmung erfolgt gemäß § 59 Abs 1 Z 14 UniversitätsG 2002 auch hinsichtlich der Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit) ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen auf ihre Gleichwertigkeit zu beurteilen sind, und diese ausländischen Studien nicht notwendigerweise die gleiche „Studienarchitektur“ aufweisen wie in Österreich.

Eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs 1 UniversitätsG 2002 wird grundsätzlich auf Basis von Sachverständigengutachten durchgeführt.

Im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung haben die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester – grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird nunmehr darauf hingewiesen, dass bei einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur der Inhalt und der Umfang der Anforderungen, sondern auch die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde, zu berücksichtigen sind. Anerkannt können nur positiv beurteilte Prüfungen werden. Werden mündliche und schriftliche Prüfungen als nicht gleichwertig angesehen, können Gegenstände, in denen an der Universität oder Fachhochschule überhaupt keine Prüfungen abgelegt, sondern die aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten anerkannt werden, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung von universitären oder Fachhochschulausbildungen keinesfalls Berücksichtigung finden.

Der 1. Abschnitt des ZivTG 1993 betreffend Ziviltechniker regelt ua den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge in § 3 ZivTG 1993 und der fachlichen Befähigung in § 6 leg cit.

Der 3. Abschnitt leg cit enthält Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise ua für in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene und dort als Architekten oder Ingenieurkonsulenten tätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU haben ihre Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters in der Amtssprache des Niederlassungsstaates zu erbringen, dass keine Verwechslung mit den im ZivTG 1993 angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist (§ 31 ZivTG 1993). Die in § 36 Abs 4 bis 6 ZivTG 1993 vorgesehenen Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge in Umsetzung des Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG stehen jedoch systematisch in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des 1. Abschnittes des ZivTG 1993. Dem Gesetzgeber war vielmehr wichtig, dass bereits aufgrund der Berufsbezeichnung zwischen jenen Personen, die die Voraussetzungen eines Ziviltechnikers erfüllen, und jenen, deren Ausbildung anerkannt wurde oder die keine Ziviltechnikerprüfung ablegten, unterschieden werden kann. Für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – vergleichbar mit jenen in Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG – betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 3 ZivTG 1993 fehlt somit eine gesetzliche Grundlage.

  • Scharler
  • § 6 ZivTG
  • Gleichwertigkeitsprüfung
  • ZFHR-Slg 2019/16
  • Öffentliches Recht
  • § 31 ZivTG
  • § 78 UG
  • Art 14 der RL 2005/36/EG
  • § 36 ZivTG
  • Anerkennung
  • § 3 ZivTG
  • VwGH, 23.10.2018, Ra 2018/06/0072

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