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Heft 1, Februar 2023, Band 22

eJournal-Heft
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1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

  • „Distance learning-Modus“ am Beispiel der Lehrveranstaltung „Wirtschaftsrecht“ des FH-Bachelor-Studiums „Industriewirtschaft/Industrial Management“ ,

    S. 1 - 8, Aufsatz

    Werner Hauser

    Der gegenständliche Beitrag thematisiert zunächst zentrale begriffliche Aspekte zum „Distance learning“, vermittelt maßgebliche Prinzipien bezüglich der Lehrfreiheit im FH-Bereich, um auf dieser Basis eine konkrete Lehrveranstaltungsgestaltung zum Thema „Wirtschaftsrecht“ und deren maßgebliche didaktischen Zugänge zu vermitteln. Die bei der (kurzfristigen) Covid-bedingten Adaption der Lehrveranstaltung gewonnenen Erfahrungen und Einschätzungen werden in knapper Form referiert und abschließend sich abzeichnende Perspektiven vermittelt.

  • Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und dessen Zusammensetzung nach der UG-Novelle 2021

    S. 9 - 30, Aufsatz

    Andreas Hölzl

    Die Zusammensetzung der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (AKG) wurde durch die UG-Novelle 2021 neu geregelt: Eine Senatsmitgliedschaft ist mit einer AKG-Mitgliedschaft unvereinbar, die Funktionsperiode des AKG wurde an jene des Senats geknüpft und die AKG-Mitgliedschaft zeitlich begrenzt. Daneben normiert das UG eine geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen. Außerdem sehen die Satzungen der österreichischen Universitäten teilweise Vorschlags-, Anhörungs- oder Informationsrechte des „alten“ AKG hinsichtlich seiner „neuen“ Mitglieder sowie fachliche Voraussetzungen für AKG-Mitglieder vor. Eine Satzung normiert weitere Unvereinbarkeiten, eine andere schreibt eine Wahl der AKG-Mitglieder durch Universitätsangehörige vor. Diese gesetzlichen und in den Satzungen der Universitäten vorgesehenen Beschränkungen bei der Entsendung der AKG-Mitglieder werden hinsichtlich ihrer Zulässigkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen; ihre rechtlichen und faktischen Auswirkungen werden eingehend untersucht.

  • Anmeldungsfehler und Durchführungsmangel

    S. 31 - 35, Aufsatz

    Sebastian Pribas

    In einem rezenten Erkenntnis sah sich das BVwG veranlasst, wegen schwerer Mängel iZm der nicht durchgeführten Feststellung der Identität einer Kandidatin bei der Durchführung einer Prüfung die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. Wenngleich das Erkenntnis im Ergebnis zutreffend ist, weist es sowohl in seiner Begründung als auch hinsichtlich der Zulassung der ordentlichen Revision selbst „schwere Mängel“ auf.

  • Akkreditierungsverordnung; Auflagen Akkreditierung; Mängelbehebungsfrist; Privatuniversitäten; Prüfbereiche Akkreditierung; Verlängerung Akkreditierung; Verordnungsermächtigung AQ Austria; Verweisungskompetenz; Wissenschaftsfre...

    S. 36 - 39, Rechtsprechung

    Novak

    Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität erfolgte unter Auflagen betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Organs zur strategischen Steuerung sowie die Wahl von Rektor und Prorektor. Diese Auflagen stützten sich auf die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung des Boards der AQ Austria. In den Auflagen wurde jeweils auf eine Ausgestaltung analog zu § 21 UG abgestellt. Zur Erfüllung dieser Auflagen setzte die AQ Austria eine Frist von neun Monaten.

    Die Konkretisierung des gesetzlichen Prüfbereichs der AQ Austria betreffend Organisation und Leitungsstrukturen von Privatuniversitäten durch die Verordnung zur Sicherung der Freiheiten für Universitätsangehörige ist keine unzulässige Verweisung auf das Universitätsgesetz 2002. Die verordnungsrechtliche Frist für die Behebung von Mängeln bei der Verlängerung der Akkreditierung steht nicht im Widerspruch zum Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz.

  • Ablaufhemmung Studienzeit; Familienbeihilfe; Rechtzeitigkeit Studienwechsel

    S. 40 - 40, Rechtsprechung

    Novak

    Tritt die Hemmung des Ablaufs der Studienzeit gemäß § 2 Abs 1 lit b neunter Satz FamLAG ein, sind die Semester im Hemmungszeitraum – ebenso wie in jenen Fällen, in denen es aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu einer Verlängerung der Studienzeit kommt (vgl VwGH 27. 9. 2012, 2010/16/0084, mwN) – bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels gemäß § 2 Abs 1 lit b zehnter Satz FamLAG iVm § 17 StudFG nicht zu beachten.

  • Dienstleistung; Entgeltlichkeit; Hochschulen staatliche; Lehrtätigkeit; Tätigkeit wirtschaftliche

    S. 40 - 41, Rechtsprechung

    Novak

    Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dienstleistungen im Sinne des Art 57 AEUV sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.

  • Dokumentation Bildungsrecht

    S. I - II, Dokumentation Bildungsrecht

    Georg Brünner
  • Dokumentation Bildungsliteratur

    S. III - V, Dokumentation Bildungsliteratur

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