Der gegenständliche Beitrag thematisiert zunächst zentrale begriffliche Aspekte zum „Distance learning“, vermittelt maßgebliche Prinzipien bezüglich der Lehrfreiheit im FH-Bereich, um auf dieser Basis eine konkrete Lehrveranstaltungsgestaltung zum Thema „Wirtschaftsrecht“ und deren maßgebliche didaktischen Zugänge zu vermitteln. Die bei der (kurzfristigen) Covid-bedingten Adaption der Lehrveranstaltung gewonnenen Erfahrungen und Einschätzungen werden in knapper Form referiert und abschließend sich abzeichnende Perspektiven vermittelt.
Heft 1, Februar 2023, Band 22
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
Die Zusammensetzung der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (AKG) wurde durch die UG-Novelle 2021 neu geregelt: Eine Senatsmitgliedschaft ist mit einer AKG-Mitgliedschaft unvereinbar, die Funktionsperiode des AKG wurde an jene des Senats geknüpft und die AKG-Mitgliedschaft zeitlich begrenzt. Daneben normiert das UG eine geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen. Außerdem sehen die Satzungen der österreichischen Universitäten teilweise Vorschlags-, Anhörungs- oder Informationsrechte des „alten“ AKG hinsichtlich seiner „neuen“ Mitglieder sowie fachliche Voraussetzungen für AKG-Mitglieder vor. Eine Satzung normiert weitere Unvereinbarkeiten, eine andere schreibt eine Wahl der AKG-Mitglieder durch Universitätsangehörige vor. Diese gesetzlichen und in den Satzungen der Universitäten vorgesehenen Beschränkungen bei der Entsendung der AKG-Mitglieder werden hinsichtlich ihrer Zulässigkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen; ihre rechtlichen und faktischen Auswirkungen werden eingehend untersucht.
S. 31 - 35, Aufsatz
Anmeldungsfehler und DurchführungsmangelRegistration Failure and Defect of Implementation
In einem rezenten Erkenntnis sah sich das BVwG veranlasst, wegen schwerer Mängel iZm der nicht durchgeführten Feststellung der Identität einer Kandidatin bei der Durchführung einer Prüfung die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. Wenngleich das Erkenntnis im Ergebnis zutreffend ist, weist es sowohl in seiner Begründung als auch hinsichtlich der Zulassung der ordentlichen Revision selbst „schwere Mängel“ auf.
Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität erfolgte unter Auflagen betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Organs zur strategischen Steuerung sowie die Wahl von Rektor und Prorektor. Diese Auflagen stützten sich auf die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung des Boards der AQ Austria. In den Auflagen wurde jeweils auf eine Ausgestaltung analog zu § 21 UG abgestellt. Zur Erfüllung dieser Auflagen setzte die AQ Austria eine Frist von neun Monaten.
Die Konkretisierung des gesetzlichen Prüfbereichs der AQ Austria betreffend Organisation und Leitungsstrukturen von Privatuniversitäten durch die Verordnung zur Sicherung der Freiheiten für Universitätsangehörige ist keine unzulässige Verweisung auf das Universitätsgesetz 2002. Die verordnungsrechtliche Frist für die Behebung von Mängeln bei der Verlängerung der Akkreditierung steht nicht im Widerspruch zum Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz.
S. 40 - 40, Rechtsprechung
Ablaufhemmung Studienzeit; Familienbeihilfe; Rechtzeitigkeit Studienwechsel
Tritt die Hemmung des Ablaufs der Studienzeit gemäß § 2 Abs 1 lit b neunter Satz FamLAG ein, sind die Semester im Hemmungszeitraum – ebenso wie in jenen Fällen, in denen es aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu einer Verlängerung der Studienzeit kommt (vgl VwGH 27. 9. 2012, 2010/16/0084, mwN) – bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels gemäß § 2 Abs 1 lit b zehnter Satz FamLAG iVm § 17 StudFG nicht zu beachten.
S. 40 - 41, Rechtsprechung
Dienstleistung; Entgeltlichkeit; Hochschulen staatliche; Lehrtätigkeit; Tätigkeit wirtschaftliche
Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dienstleistungen im Sinne des Art 57 AEUV sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.
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