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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 21, Aufsatz

Neuhofer , Magdalena/​Witzeneder, Claudia

Universitäts- und strafrechtliche Aspekte von Plagiatsfällen an öffentlichen UniversitätenUniversitarian and Legal Aspects of Cases of Plagiarism at Public Universities

Die Thematik des Plagiierens rückte in der jüngeren Vergangenheit durch medial besonders begleitete Plagiatsfälle in den öffentlichen Fokus. Universitäten stehen in diesem Bereich allerdings schon länger vor großen Herausforderungen. Wohl auch in diesem Bewusstsein hat sich der Gesetzgeber in seinen jüngsten UG-Novellen dieser Problematik wieder verstärkt angenommen. Im Folgenden werden zunächst der Fall eines Plagiats und etwaige Konsequenzen nach sowie vor erfolgter Beurteilung aus universitätsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderungen behandelt. Im zweiten Teil dieses Aufsatzes wird erörtert, welche kriminalstrafrechtlichen Konsequenzen ein solches Verhalten nach sich ziehen kann.

S. 22 - 30, Aufsatz

Hauser, Werner

Hochschullehrgänge und mehr: Hinweise zu den Änderungen im Fachhochschulrecht im Jahr 2021Courses at Institutions of Higher Education and More: References on the Changes of the law of Universities of Applied Sciences of 2021

Im Jahr 2021 erfolgten zwei wichtige Novellen, die den gesamten Hochschulbereich betreffen und für eine Weiterführung der Vereinheitlichung von bedeutsamen hochschulischen Teilbereichen sorgen. Vor allem die Novelle BGBl I 2021/177 bringt für den Fachhochschul-Bereich wichtige Weichenstellungen auf dem Gebiet der „Hochschullehrgänge“; die einschlägigen Aspekte dazu sowie weitere im FH-Sektor erfolgte Änderungen bilden den Gegenstand dieses Fachbeitrages.

S. 31 - 37, Aufsatz

Frank, Christopher

Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg an der FHDiscrimination in Professional Advancement at Universities of Applied Sciences (FH)

Im Jahr 2019 wurde die Beschwerdeführerin an ihrer FH-Fakultät zur Dekanin gewählt, anschließend aber – abweichend von der bisherigen Praxis – von der Geschäftsführung nicht zur Dekanin bestellt. Sie machte in der Folge eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg bei der Gleichbehandlungskommission (GBK) geltend. Der Beitrag umfasst die Darstellung des Sachverhaltes, einen Abriss der Rechtslage und bisherigen Judikatur zu Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg sowie das Einzelfallgutachten der GBK und die Darstellung der weiteren rechtlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin.

S. 38 - 41, Rechtsprechung

Novak

Bestandskraft; Beweisaufnahme einzelfallbezogen; Durchführungsmangel schwerer; Fehlerkalkül; Feststellungsbescheid; Gutachtensmodell; Nichtigkeit absolute; Prüfung fehlerhafte

Im Sinne eines „dreigliedrigen Fehlerkalküls“ gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Prüfung bzw einer Beurteilung der Leistung oder des Studienerfolgs sprechen kann. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, die gleichsam jenseits der Schwelle des ,,schweren Mangels“ im Sinne des § 79 Abs I UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen ,,Prüfung“ in Kauf nehmen wollen. Derartige Fehler sind nicht mehr von der Rechtsfolge der §§ 73 Abs 1 bzw 79 Abs 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Prüfung bzw der Beurteilung zur Folge.

Die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit der Prüfung tritt ex lege ein. Die für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde kann jedoch über das Vorliegen der absoluten Nichtigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen.

Ein in der Weise fehlerhaft gestalteter Prüfungsbogen einer schriftlichen Prüfung, dass daraus die richtigen Antwortmöglichkeiten ersichtlich sind, kann keine taugliche Grundlage für die Überprüfung des tatsächlichen Wissenstandes eines Prüfungskandidaten und sohin für eine valide Beurteilung eines Studienerfolges darstellen. Es handelt sich demnach um einen derart gravierenden Prüfungsmangel, dass grundsätzlich von der absoluten Nichtigkeit der Prüfung auszugehen ist.

Dass ein gravierender Mangel einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Prüfungen betrifft, entbindet die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht, ggf zu prüfen, ob die zur Nichtigkeit führenden Umstände auch im Einzelfall vorgelegen sind.

S. 42 - 43, Rechtsprechung

Novak

Betroffenheit unmittelbare; Individualantrag Normenkontrolle; COVID-19; Verordnungsermächtigung

Zurückweisung eines Individualantrages einer Studierenden betreffend die Verordnungsermächtigung nach dem Covid-19-HochschulG; Zurückweisung von Individualanträgen derselben Antragstellerin auf Aufhebung der VO des Rektorats der Medizinischen Universität I. betreffend Sondervorschriften für Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit.

S. 42 - 42, Rechtsprechung

Novak

Sicherheitspolizei örtliche; Verordnung Kundmachung; Versammlungsrecht

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Landespolizeidirektion W. nach dem SicherheitspolizeiG betreffend die Verweisung von „Besetzern“ aus dem Gebäude der Technischen Universität W; keine Berechtigung zur Auflösung der – auf Grund der konkreten Umstände als Versammlung zu wertenden – Zusammenkunft auf Grund des SicherheitspolizeiG.

S. I - III, Dokumentation Bildungsrecht

Beimrohr, Veronika

Dokumentation Bildungsrecht

S. IV - VII, Dokumentation Bildungsliteratur

Dokumentation Bildungsliteratur

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