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ZFHR

Heft 4, September 2023, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 123 - 127, Aufsatz

Eva Schulev-Steindl

Die Zukunft der österreichischen UniversitätThe future of the Austrian universities

Die österreichischen Universitäten stehen im Wettbewerb um die besten Köpfe: untereinander und international, zunehmend auch gegenüber anderen Sektoren, wie Fachhochschulen und Wirtschaft. Damit sie in dieser Konkurrenz um Studierende, Forschende und Mitarbeitende bestehen können, braucht es internationale Vernetzung, attraktive Studien, die moderne Lebensrealitäten berücksichtigen, ein gut ausgestattetes Forschungsumfeld, das Freiraum für Innovation und Kreativität sichert, sowie langfristige Arbeitsverhältnisse, nicht zuletzt im Drittmittelbereich. Zentral für den Erfolg der österreichischen Universitäten wird auch künftighin ihre Funktion als Bildungseinrichtung im Allgemeininteresse sowie gelebte universitäre Autonomie sein.

S. 128 - 145, Aufsatz

Andreas Janko

20 Jahre Universitätsgesetz: Erfolge und Reformbedarf – Organisationsrecht20 Years of the Universities Act: Successes and Need for Reform – Organisational Law

Das im Jahr 2002 verabschiedete Universitätsgesetz 2002 (UG) brachte für die Universitäten vor allem im organisationsrechtlichen Kontext zahlreiche Neuerungen mit sich. Neben der Verleihung der Vollrechtsfähigkeit, dem Instrument der Leistungsvereinbarungen und der Ausstattung mit Globalbudgets sind in dieser Hinsicht insb die Verlagerung wichtiger Kompetenzen vom*von der Rektor*in zum neuen Kollegialorgan Rektorat, die Etablierung des Universitätsrats als weiteres oberstes Organ und die weitgehende Zurücknahme gesetzlicher Vorgaben für die universitäre Binnenstruktur hervorzuheben. Wie sich anhand der drei Fokusthemen „Universitätsfinanzierung“, „Bestellung des*r Rektor*in“ und „Curriculare Angelegenheiten“ zeigen lässt, hat sich der diesbezügliche Rechtsrahmen jedoch auch in den zwanzig Jahren danach stetig weiterentwickelt und dabei teils grundlegende Änderungen erfahren, die sowohl das Verhältnis der Universitäten zum Bund als auch die inneruniversitäre Kompetenzverteilung zwischen den Leitungsorganen betreffen.

S. 146 - 154, Aufsatz

Hedwig Unger

20 Jahre Universitätsgesetz: Erfolge und Reformbedarf – Studienrecht20 Years of the Universities Act: Successes and Need for Reform – Study Law

Inspiriert durch die bereits in den 1990er Jahren forcierten Reformanliegen der Liberalisierung, Deregulierung und Dezentralisierung brachte die Studienrechtsreform durch das Universitätsgesetz 2002 in seiner Stammfassung den Universitäten eine Stärkung ihrer Autonomie sowohl bei der universitären Ausgestaltung des Studienrechts als auch der inhaltlichen Gestaltung der Studien und des Studienangebots. Davon ausgehend zeichnet der Beitrag die Entwicklung des Studienrechts unter dem Segel des UG im Verlauf der vergangenen 20 Jahre nach, skizziert Erfolge und Reformbedarf und zeigt abschließend Perspektiven der Weiterentwicklung des universitären Studienrechts auf.

S. 155 - 164, Aufsatz

Markus Grimm

20 Jahre Universitätsgesetz 2002: Erfolge und Reformbedarf – Personalrecht20 Years of the Universities Act: Successes and Need for Reform – Personnel Law

Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) wurden die Universitäten zu vollrechtsfähigen juristischen Personen öffentlichen Rechts und als privatrechtliche Arbeitgeber funktionalisiert. Personalrechtliche Sonderbestimmungen zum allgemeinen Arbeitsrecht tragen den spezifischen universitären Rahmenbedingungen Rechnung. Den sozialpartnerschaftlichen Instrumenten des Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarung kommt ein großer Spielraum für die Definition von arbeitsrechtlichen Standards an den Universitäten zu. Die Universitäten sind gefordert, eine Personalstrategie zu entwickeln und aktive Personalentwicklungsmaßnahmen zu setzen. Die personalrechtlichen Regelungen haben sich im Großen und Ganzen bewährt, wurden durch mehrere Novellen nachgeschärft, und stellen eine gute Grundlage dar, um die arbeitsrechtlichen Beziehungen an den Universitäten zu gestalten. Dieser Beitrag analysiert die 20-jährige Entwicklung des universitären Personalrechts.

S. 170 - 175, Rechtsprechung

Reiher

Aufenthaltsbewilligung „Student“; Besuch einzelner Lehrveranstaltungen; Studienberechtigungsprüfung; Studium, außerordentliches

Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt (vgl VwGH 7. 7. 2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG nicht entgegen.

Gemäß § 8 Z 8 lit a NAGDV ist zusätzlich zu den in § 7 leg cit genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Diese hat sich – da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs 1 NAG geht – auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw außerordentlichen Studien zu beziehen.

Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs 1 Z 3 und 4 NAG ausdrücklich und – wie die Materialien (vgl RV 189 BlgNR 26. GP 8 f) zeigen – bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von § 56 UG vorgenommen. Ob ein gemäß § 56 leg cit eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Fremden ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß § 75 Abs 2 UG eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Fremde – da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß § 56 leg cit darstellen – zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert. Die Bestimmungen des NAG weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. In den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 wird nicht nur in Bezug auf § 64 Abs 1 Z 2 und 3 NAG, sondern auch hinsichtlich der Z 4 der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Z 3 noch in der Z 4 des § 64 Abs 1 NAG erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in § 63 Abs 1 NAG genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife (vgl § 64 Abs 1 UG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 Z 3 und 4 NAG nicht vorgesehen.

Aus den Vorschriften des UG ergibt sich nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre (vgl § 56 Abs 2 UG; arg „können“). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 Z 4 NAG für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des § 64 Abs 1 Z 3 NAG nicht der Fall ist (vgl Regierungsvorlage zum FrÄG 2018 (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 8 f). Somit erscheint es evident, dass die Z 3 und die Z 4 des § 64 Abs 1 NAG (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen – im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit – erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.

S. 176 - 177, Rechtsprechung

Reiher

Aufnahme eines Studiums; Anspruch auf Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Studium

Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt.

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