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Heft 4, September 2023, Band 22

Reiher

Aufenthaltsbewilligung „Student“; Besuch einzelner Lehrveranstaltungen; Studienberechtigungsprüfung; Studium, außerordentliches

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Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt (vgl VwGH 7. 7. 2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG nicht entgegen.

Gemäß § 8 Z 8 lit a NAGDV ist zusätzlich zu den in § 7 leg cit genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Diese hat sich – da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs 1 NAG geht – auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw außerordentlichen Studien zu beziehen.

Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs 1 Z 3 und 4 NAG ausdrücklich und – wie die Materialien (vgl RV 189 BlgNR 26. GP 8 f) zeigen – bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von § 56 UG vorgenommen. Ob ein gemäß § 56 leg cit eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Fremden ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß § 75 Abs 2 UG eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Fremde – da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß § 56 leg cit darstellen – zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert. Die Bestimmungen des NAG weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. In den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 wird nicht nur in Bezug auf § 64 Abs 1 Z 2 und 3 NAG, sondern auch hinsichtlich der Z 4 der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Z 3 noch in der Z 4 des § 64 Abs 1 NAG erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in § 63 Abs 1 NAG genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife (vgl § 64 Abs 1 UG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 Z 3 und 4 NAG nicht vorgesehen.

Aus den Vorschriften des UG ergibt sich nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UG stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre (vgl § 56 Abs 2 UG; arg „können“). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 Z 4 NAG für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des § 64 Abs 1 Z 3 NAG nicht der Fall ist (vgl Regierungsvorlage zum FrÄG 2018 (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 8 f). Somit erscheint es evident, dass die Z 3 und die Z 4 des § 64 Abs 1 NAG (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen – im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 leg cit – erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.

  • Reiher
  • § 75 UG
  • § 56 UG
  • VwGH, 16.03.2023, Ra 2022/22/0113
  • ZFHR-Slg 2023/9
  • § 64 UG
  • Öffentliches Recht
  • Aufenthaltsbewilligung „Student“
  • Studium, außerordentliches
  • § 8 NAGDV
  • Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
  • Studienberechtigungsprüfung
  • § 64 NAG
  • § 64a UG