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ZFHR

Heft 6, Dezember 2018, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 197, Aufsatz

Annette Lichtmannegger / Alexander Harrer / Michael Lang

Der Besetzungsvorschlag nach § 98 Abs 7 UG, seine rechtlichen Wirkungen und die Möglichkeiten zu seiner Überprüfung

Zur Bestellung von Universitätsprofessor/inn/en nach § 98 UG bedarf es eines Besetzungsvorschlags einer Berufungskommission. Die Rektorin oder der Rektor darf nur mit Personen Berufungsverhandlungen aufnehmen, die in einem solchen Vorschlag enthalten sind. Entscheidend ist daher, ob und von welchen Organen der Besetzungsvorschlag überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Zurückverweisung durch die Rektorin oder den Rektor nach § 98 Abs 8 UG, die Zurückverweisung durch das Rektorat gem § 22 Abs 2 Satz 2 UG, das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers gem § 45 Abs 3 Satz 1 UG und die Aufhebungsmöglichkeit durch die Schiedskommission sowie die jeweiligen Rechtsfolgen stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags. Die Autor/inn/en beleuchten auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten der genannten Organe.

S. 198 - 203, Aufsatz

Markus Gerhold

Anerkennungsfälle vor dem Bundesverwaltungsgericht

Der Beitrag behandelt insbesondere einige ausgewählte Beispiele aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zur Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG und umfasst auch einige Anmerkungen zur Beurteilung der Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit von abgeschlossenen Studien im Rahmen der Zulassung zu weiterführenden Master- und Doktoratsstudien (§ 64 UG). Sowohl die Anerkennungsanträge als auch die Beurteilung der allgemeinen Universitätsreife im Zulassungsverfahren binden erhebliche zeitliche und personelle Ressourcen der Universitäten, sind jedoch unter strikter Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu erledigen. Auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die zuständigen Universitätsbehörden, gegebenfalls auch zur Gänze negativ (unter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Ausweitung der Begründung der negativen Entscheidung), wird ausdrücklich hingewiesen.

S. 204 - 213, Aufsatz

Anna Schinwald

European Universities - von einer europapolitischen Vision zur hochschulischen Realität?

Unter dem Titel „European Universities“ wird derzeit eine neue Form der transnationalen Hochschulkooperation in Europa diskutiert. Durch den Zusammenschluss mehrerer Hochschulen zu Allianzen soll die im Hochschulstandort Europa vorhandene Exzellenz in Lehre, aber auch Forschung und Innovation, gebündelt und die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt werden. Ein von der Europäischen Kommission im Rahmen des Erasmus+ Jahresprogramms 2019 ausgerufenes Pilotprojekt soll den Hochschulen den nötigen Freiraum geben, innovative Ideen für die kreative Neugestaltung der Zusammenarbeit zu testen. Im Beitrag wird die Genese der Initiative erläutert, die Eckpunkte der Pilotausschreibung erklärt und die Potentiale der Idee für die europäischen Hochschulen erörtert.

S. 214 - 215, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Studienerfolgsnachweis

Nach § 64 Abs 3 NAG ist – wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient – die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis (hier) der Universität erbringt. Liegen Gründe vor, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, so kann trotz Fehlen eines Studienerfolgs die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß § 8 Z 7 lit b NAG-DV ist im Fall eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis (hier) der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 UG, BGBl I Nr 120/2002 idF BGBl I Nr 131/2015, vorzulegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf seinen Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

S. 215 - 215, Rechtsprechung

Scharler

Anerkennung; Gleichwertigkeit; Zulassung Doktoratsstudium

Nur auf gleichwertige (hier rechtswissenschaftliche) Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs 4 UniversitätsG 2002; nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung. In derartigen Fällen sieht das Gesetz, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind.

Aus dem Zusammenhalt von § 64 Abs 4 1. Satz 1. Var UniversitätsG 2002 iVm § 2 Abs 2 lit a des Curriculums ergibt sich, dass als „fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium“ iSd § 64 Abs 4 UniversitätsG 2002 nur der Abschluss eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften in Betracht kommt, zumal § 2 Abs 2 lit b des Curriculums den Abschluss eines „gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums“ normiert, womit offensichtlich auf § 64 Abs 4 1. Satz 2. Var UniversitätsG 2002 Bezug genommen wird.

Nur das (an der Universität Wien angebotene) Diplomstudium der Rechtswissenschaften kommt als „fachlich in Frage kommendes Studium“ iSd § 64 Abs 4 1. Satz 1. Var UniversitätsG 2002 in Betracht. Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften baut auf diesem Diplomstudium auf und sind die Lehrinhalte des Diplomstudiums als Vergleichsmaßstab für die gemäß § 64 Abs 1 2. Satz UniversitätsG 2002 vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung (für ein „gleichwertiges Studium“) heranzuziehen. Beim Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ handelt es sich (bloß) um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften „gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium“ iSd § 64 Abs 4 1. Satz 2. Var leg cit.

Bei der Frage der Vorschreibung von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit eines Studiums iSd § 64 Abs 4 2. Satz UniversitätsG 2002 handelt es sich um eine im Einzelfall vom VwG vorzunehmende Beurteilung, die im Revisionsmodell der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das VwG dabei seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Ein solcher Fehler kann im Regelfall dann ausgeschlossen werden, wenn das VwG die Vorschreibung von Prüfungsauflagen auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität (§ 46 Abs 2 UniversitätsG 2002) stützt.

Bei der Frage des Zugangs zu einem Doktoratsstudium handelt es sich nicht um einen „zivilrechtlichen Anspruch“ iSd Art 6 MRK.

S. 215 - 215, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Passrecht

Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber – ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs – keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar.

Von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann.

S. 215 - 215, Rechtsprechung

Scharler

Zulassung Masterstudium

Die vom Revisionswerber behauptete EDV-mäßige Freischaltung für sämtliche Lehrveranstaltungen des Masterstudiums führt nicht zur Zulassung für das Masterstudium „Angewandte Pflanzenwissenschaften“, weil eine solche (abgesehen von der Frage, ob dem irgendeine rechtliche Bedeutung zukäme) nichts an dem mangelnden Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber zu ändern vermag.

S. 216 - 216, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Passrecht

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen.

S. 216 - 216, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Passrecht

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen.

Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt – ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann – für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar.

Durch die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium wird zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt.

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

S. 216 - 216, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender

Gemäß § 64 Abs 1 Z 2 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit a NAG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG aufgrund der Nichterfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zur Abweisung der Beschwerde gelangte.

S. 216 - 216, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender

Aus Art 6 ARB 1/80 kann kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden.

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