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Heft 6, Dezember 2018, Band 17

Scharler

Anerkennung; Gleichwertigkeit; Zulassung Doktoratsstudium

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Nur auf gleichwertige (hier rechtswissenschaftliche) Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs 4 UniversitätsG 2002; nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung. In derartigen Fällen sieht das Gesetz, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind.

Aus dem Zusammenhalt von § 64 Abs 4 1. Satz 1. Var UniversitätsG 2002 iVm § 2 Abs 2 lit a des Curriculums ergibt sich, dass als „fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium“ iSd § 64 Abs 4 UniversitätsG 2002 nur der Abschluss eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften in Betracht kommt, zumal § 2 Abs 2 lit b des Curriculums den Abschluss eines „gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums“ normiert, womit offensichtlich auf § 64 Abs 4 1. Satz 2. Var UniversitätsG 2002 Bezug genommen wird.

Nur das (an der Universität Wien angebotene) Diplomstudium der Rechtswissenschaften kommt als „fachlich in Frage kommendes Studium“ iSd § 64 Abs 4 1. Satz 1. Var UniversitätsG 2002 in Betracht. Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften baut auf diesem Diplomstudium auf und sind die Lehrinhalte des Diplomstudiums als Vergleichsmaßstab für die gemäß § 64 Abs 1 2. Satz UniversitätsG 2002 vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung (für ein „gleichwertiges Studium“) heranzuziehen. Beim Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ handelt es sich (bloß) um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften „gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium“ iSd § 64 Abs 4 1. Satz 2. Var leg cit.

Bei der Frage der Vorschreibung von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit eines Studiums iSd § 64 Abs 4 2. Satz UniversitätsG 2002 handelt es sich um eine im Einzelfall vom VwG vorzunehmende Beurteilung, die im Revisionsmodell der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das VwG dabei seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Ein solcher Fehler kann im Regelfall dann ausgeschlossen werden, wenn das VwG die Vorschreibung von Prüfungsauflagen auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität (§ 46 Abs 2 UniversitätsG 2002) stützt.

Bei der Frage des Zugangs zu einem Doktoratsstudium handelt es sich nicht um einen „zivilrechtlichen Anspruch“ iSd Art 6 MRK.

  • Scharler
  • § 64 Abs 4 UG
  • Gleichwertigkeit
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 24.04.2018, Ra 2017/10/0137
  • § 2 Curriculum Rechtswissenschaften PhD/Doktorat Uni Wien 2009
  • § 46 Abs 2 UG
  • Anerkennung
  • ZFHR-Slg 2018/17
  • Zulassung Doktoratsstudium

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