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Lang, Michael/​Lichtmannegger, Annette/​Harrer, Alexander

Der Besetzungsvorschlag nach § 98 Abs 7 UG, seine rechtlichen Wirkungen und die Möglichkeiten zu seiner Überprüfung

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Zur Bestellung von Universitätsprofessor/inn/en nach § 98 UG bedarf es eines Besetzungsvorschlags einer Berufungskommission. Die Rektorin oder der Rektor darf nur mit Personen Berufungsverhandlungen aufnehmen, die in einem solchen Vorschlag enthalten sind. Entscheidend ist daher, ob und von welchen Organen der Besetzungsvorschlag überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Zurückverweisung durch die Rektorin oder den Rektor nach § 98 Abs 8 UG, die Zurückverweisung durch das Rektorat gem § 22 Abs 2 Satz 2 UG, das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers gem § 45 Abs 3 Satz 1 UG und die Aufhebungsmöglichkeit durch die Schiedskommission sowie die jeweiligen Rechtsfolgen stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags. Die Autor/inn/en beleuchten auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten der genannten Organe.

  • Harrer, Alexander
  • Lichtmannegger, Annette
  • Lang, Michael
  • § 23a Abs 2 UG
  • § 20b Abs 1 UG
  • Auswahlentscheidung
  • § 66 Abs 2 AVG
  • Zurückverweisung
  • § 20 UG
  • § 98 UG
  • Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
  • Berufungsvorschlag
  • Dreiervorschlag
  • Aufhebung
  • Aufsichtsrecht
  • Besetzungsvorschlag
  • Öffentliches Recht
  • Beharrungsbeschluss
  • ex aequo Qualifikation
  • § 278 Abs 1 BAO
  • § 42 UG
  • Rektorat
  • § 25 Abs 1 UG
  • § 43 UG
  • ZFHR 2018, 181
  • Bindungswirkung
  • Rektorin/Rektor
  • Berufungsverfahren
  • Ternavorschlag
  • § 9 UG
  • § 45 UG
  • § 23 Abs 1 UG
  • § 22 UG
  • Berufungskommission
  • Schiedskommission
  • Qualitätskontrolle

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