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Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Passrecht

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Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber – ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs – keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar.

Von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann.

  • Scharler
  • VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/22/0182
  • § 64 Abs 3 NAG
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2018/16
  • Passrecht
  • Aufenthaltsbewilligung Studierender
  • § 8 Z 7 lit b NAG-DV

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