Scharler
Aufenthaltsbewilligung Studierender; Passrecht
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 17
- Rechtsprechung, 83 Wörter
- Seiten 215 -215
- https://doi.org/10.33196/zfhr201806021501
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Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber – ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs – keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar.
Von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann.
- Scharler
- VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/22/0182
- § 64 Abs 3 NAG
- Öffentliches Recht
- ZFHR-Slg 2018/16
- Passrecht
- Aufenthaltsbewilligung Studierender
- § 8 Z 7 lit b NAG-DV
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