Die internationale Mobilität von Forschenden, Lehrenden und Studierenden gehört zu den leitenden Grundsätzen öffentlicher Universitäten in Österreich und ist auch in der Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen. Gleichwohl bleibt das UG 2002 einiges an Konkretisierung schuldig: Ausdrückliche Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Universitäten finden sich fast ausschließlich im studienrechtlichen Teil. Teils lückenhaft, teils unbestimmt, werfen sie zahlreiche Auslegungsfragen auf. Dies fördert geradezu einen parallelen Wildwuchs grenzüberschreitender Instrumente, die von Universitäten autonom geschaffen werden, jedoch, abgesehen von ihrer zweifelhaften Rechtsqualität, nicht immer UG-kompatibel sind, wie am Beispiel der Zusammenarbeit österreichischer und italienischer Universitäten aufgezeigt wird. Das Problem fehlender Harmonisierung zwischen in- und ausländischen universitätsrechtlichen Vorschriften bleibt ungelöst.



Heft 1, Februar 2015, Band 14
- ISSN Online:
- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 1, Vorwort
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S. 2 - 14, Aufsatz
Anna Gamper -
S. 15 - 22, Aufsatz
Werner HauserIm Folgenden werden Hinweise zu den Kategorisierungen betreffend die transnationale Zusammenarbeit von Fachhochschulen auf dem Gebiet des Studienwesens geboten, um in der Folge vertiefende Ausführungen zu den in der Praxis wichtigsten Kooperationsbereichen (Gemeinsame Studienprogramme und Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse) zu treffen; überdies erfolgen exkursartige Einlassungen zur Dimension der Meldung von „Grenzüberschreitenden Studien“ gem HS-QSG.
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S. 23 - 28, Aufsatz
Irmgard Rath-KathreinRechtliche Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Studien befinden sich im Universitätsgesetz und in einzelnen Satzungen von Universitäten. Das österreichische Studienrecht verwendet die Bezeichnung „gemeinsame Studienprogramme“. Die beteiligten österreichischen und ausländischen Bildungsinstitutionen haben zunächst eine Vereinbarung über die Durchführung eines gemeinsamen Studiums zu schließen, anschließend ist ein Curriculum zu erlassen. Der Beitrag befasst sich mit den möglichen Inhalten und Schranken der Vereinbarung, Fragestellungen des nachfolgenden Curriculums und des Verhältnisses von Vereinbarung und Curriculum. Ein gewisses Spannungsverhältnis entsteht dadurch, dass die Vereinbarung bereits ein relativ genaues Bild des gemeinsamen Studiums vor Augen haben sollte, die für die Details des Studiums zuständige Curriculum-Kommission aber erst nach Abschluss der Vereinbarung tätig wird. Zur Überlegung gestellt wird im Ausblick ein Modell von Anrechnungsvereinbarungen als Alternative zu den notwendig mit Curriculum-Erlassung verbundenen Studienprogrammen.
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S. 29 - 29, Rechtsprechung
NovakVerletzung im Gleichheitsrecht durch Verpflichtung zur Leistung eines Studienbeitrags für das Wintersemester 2012/13 wegen objektiver Willkür infolge rückwirkender Änderung der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien.
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S. 29 - 30, Rechtsprechung
NovakGemäß § 33 Abs. 8 HSG 1998 dürfen die Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. In diesem Bereich hat die Kontrollkommission daher die Kompetenz, die Rechtsstellung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft normativ zu verändern. Ihr kommt daher funktionelle Behördenqualität zu. In dieser behördlichen Funktion hat die Kontrollkommission über die Genehmigung von Dienstverträgen mit Bescheid zu entscheiden.
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S. 30 - 30, Rechtsprechung
NovakWird mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ein Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt, so stellt dies einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar.
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S. 30 - 30, Rechtsprechung
NovakDie Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zwecks Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des Akademischen Grades Mag (FH) – gem §§ 10, 20 FHStG – vermittelt keine Parteistellung. Dritten Personen kommt in solchen Verfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse – und damit auch keine Akteneinsicht zu.
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S. 31 - 31, Rechtsprechung
NovakBei widersprechenden Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen eines Habilitationsverfahrens hat die Habilitationskommission bei der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der Beurteilungsgrundlagen zu ermitteln und ihre Entscheidungserwägungen im Einzelnen darzulegen.