Seit 1867 gilt der in Art 17 1. Satz StGG verankerte, 1920 in Bundesverfassungsrang rezipierte Grundsatz: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. In ihrer Entfaltung durch die verfassungsgerichtliche Judikatur wird die Wissenschaftsfreiheit trotz ihrer vorbehaltlosen Formulierung als unter immanenten Schranken stehendes Grundrecht angesehen. Während sie bisher vor allem als Recht darauf verstanden wurde, in der eigenen wissenschaftlichen Forschung keinen Genehmigungen oder Untersagungen zu unterliegen, liegen moderne Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit auch im zumindest mittelbar durch die Verknüpfung verschiedener universitärer Rechtsvorschriften herbeigeführten Druck, Forschung nach bestimmten, als relevant erachteten Impact- und anderen Faktoren auszurichten. Postfaktisch muten dabei nicht nur das wenig hinterfragte Abstellen auf diese Faktoren, sondern auch die wachsende Bedeutung parastaatlicher „Wissenschaftsregulierung“ an. Hat die Wissenschaftsfreiheit diesen Herausforderungen überhaupt etwas entgegenzusetzen?
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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Heft 4, August 2018, Band 17
- ISSN Online: 1613-7655
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 113 - 126, Aufsatz
Wissenschaftsfreiheit: Entwicklung und Herausforderungen in Zeiten des Postfaktizismus
S. 127 - 138, Aufsatz
Ethikkommissionen und Wissenschaftsfreiheit - zwischen Schutzfunktion und Kompetenzgrenzen
Für den Klinischen Bereich Medizinischer Universitäten/Fakultäten sind nach § 30 UG Ethikkommissionen einzurichten, die dazu berufen sind zum Schutz der Patientenintegrität die Beurteilung bestimmter Arzneimittel- und Medizinproduktprüfungen sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen vorzunehmen. Die sehr knapp gehaltene Regelung des Universitätsgesetzes 2002 lässt Fragen betreffend Qualität und Handlungsrahmen dieser Kommission weitgehend offen. Diese sind wesentlich auch im Verhältnis zum Krankenanstaltenrecht und im Spannungsverhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde zu sehen.
S. 139 - 143, Aufsatz
Ausländische Durchführungsstandorte von österreichischen Privatuniversitäten: Cui bono? Erste Erfahrungen - Bericht über eine Fachtagung am 6. April 2018 an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien
Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht – neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 – auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist.
Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern.
Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Z 2 und § 15 Abs 3 StudFG 1992 ergibt sich, dass mit jenem Bachelorstudium, „trotz (dessen) Absolvierung“ dennoch bei Erfüllung der in den Z 1 und 2 des § 15 Abs 3 StudFG 1992 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht, jenes Studium bezeichnet wird, dessen Absolvierung andernfalls – ohne gesetzliche Ausnahmeregelung – den Anspruch auf Studienbeihilfe im Grunde des § 6 Z 2 StudFG 1992 ausschließen würde. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass bei Abschluss eines (ersten) Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nur dann in Betracht kommt, wenn dieses Masterstudium (nach der Rechtslage BGBl I Nr 79/2013) spätestens 24 Monate nach Abschluss des (ersten) Bachelorstudiums aufgenommen wurde.
Dass dem Gesetzgeber das Verständnis des Zusammenhangs zwischen den §§ 6 und 15 StudFG 1992 vor Augen stand, ist aus der Entstehungsgeschichte des nunmehrigen § 15 Abs 3 leg cit ersichtlich. Eine mit § 15 Abs 3 StudFG 1992 in Ansehung der Normierung eines Zeitrahmens nach Abschluss des Vorstudiums, innerhalb dessen das nun zur Förderung beantragte Studium aufzunehmen ist, vergleichbare Regelung für das Doktorratsstudium wurde im StudFG 1992 erstmals mit der Novelle BGBl I Nr 98/1997 vorgesehen (vgl Materialien 701 BlgNR 20. GP, S 10). Mit der Novelle BGBl I Nr 76/2000 wurde unter anderem § 15 Abs 3 StudFG 1992 neu gefasst (vgl Materialien 184 BlgNR 21. GP, S 17 f). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz Abschluss eines Diplom- bzw Bakkalaureatsstudiums eine ausnahmsweise Förderung eines Doktorats- bzw Magisterstudiums nur dann vorsehen wollte, wenn dies dem „Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen“, entspricht und der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem „zeitlichen Zusammenhang“ zur Aufnahme des weiterführenden Studiums steht. Nichts anders gilt aber für die Regelung des § 15 Abs 3 StudFG 1992 idF BGBl I Nr 47/2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums. Von in diesem Verständnis „zielstrebig betriebenen Studien“ kann keine Rede sein, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der in § 15 Abs 3 Z 1 StudFG 1992 genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium – für das im Grunde des § 6 Z 2 StudFG 1992 kein Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe besteht – betrieben und abgeschlossen wird, um sodann ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen. Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien – als Ausnahme – überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine „rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums“ im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt. Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Ansehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.
Grundsätzlich trifft es zu, dass das vorangegangene Studienjahr im Sinn des § 8 Z 7 lit b der Durchführungsverordnung zum NAG (NAG-DV) dasjenige ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.
Die Kompetenz des Rektors zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift nicht in die Befugnisse des Rektorats ein. Vielmehr setzt das dem Rektorat zukommende Recht, eine Person mit einer Leitungsfunktion einer Organisationseinheit zu betrauen, das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses, über dessen Abschluss und Beendigung der Rektor zu entscheiden hat, voraus.
Völlig unangemessenen Umgang des Klägers mit seinen Assistenten und Sekretärinnen stellt unter Berücksichtigung der Position des Klägers als Dienstvorgesetzter dieser Personen eine gröbliche Dienstpflichtverletzung und damit eine Verwirklichung eines Kündigungsgrundes dar.
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