Das „Tenure Track“-Modell wird mit der jüngsten UG-Novelle an den Universitäten organisationsrechtlich umgesetzt. Assoziierte Professorinnen und Assoziierte Professoren gehören damit künftig der „Professorenkurie“ an. Die entsprechenden Regelungen des UG betreffen beispielsweise den Entwicklungsplan, das Auswahlverfahren für diese Laufbahnstellen und die Qualifizierungsvereinbarung. Die Vorschriften über die Zugehörigkeit der neuen Assoziierten Professor/inn/en zur Gruppe der Universitätsprofessor/inn/en sowie über zusätzliche Wege in die „Kurie“ der Professor/inn/en werfen weitere Auslegungsfragen auf, die in diesem Beitrag erörtert werden.
Heft 2, April 2016, Band 15
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 35 - 49, Aufsatz
Die organisationsrechtliche Umsetzung des „Tenure Track“-Modells im Universitätsgesetz
S. 50 - 51, Aufsatz
Hinweise zur Funktionsdauer der Mitglieder im Universitätsrat sowie im Hochschulrat
Die einschlägigen Bestimmungen des UG bzw des HG sehen für die Mitglieder der für Universitäten bzw Pädagogische Hochschulen zentralen Steuerungs- und Kontrollorgane „Universitätsrat“ bzw „Hochschulrat“ eine zeitliche Limitierung in Hinblick auf ihre Funktionstätigkeit vor. Der folgende Kurzbeitrag legt die Gründe für die zeitliche Beschränkung in der Funktionsausübungsdauer dar und geht der Frage nach, ob – in Abhängigkeit zum jeweils erfolgten Bestellmodus – eine allfällige Funktionsperiodendauer-Verlängerung rechtens ist.
S. 52 - 62, Aufsatz
Tagungsbesuche wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter – Dienstreise oder „Freizeitvergnügen“?
Der für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten geltende Kollektivvertrag enthält eine Definition von Dienstreisen, die von den Universitäten nicht einheitlich ausgelegt wird. So werden zum Teil Besuche von Tagungen, Konferenzen etc vom Dienstreisebegriff ausgenommen und die Teilnahme des wissenschaftlichen Personals hieran als quasi „Freizeitvergnügen“ gehandhabt. An anderen Universitäten werden wissenschaftliche Mitarbeiter nur von der örtlichen Gebundenheit (an die Uni) befreit. Daher versucht der folgende Beitrag vor allem zu klären, wie Tagungsbesuche wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter zu qualifizieren sind.
S. 63 - 63, Aufsatz
Ministerreserve und rechtswissenschaftliche Methodik: eine Verwunderung
Kein individueller Anspruch auf Ausschreibung einer bestimmten Stelle nach § 99 Abs 1 UG. Eine unterbliebene Beförderung kann Amtshaftungsansprüche auslösen, wenn sie auf Missbrauch eingeräumter Befugnisse zurückzuführen ist, denn es besteht Anspruch darauf, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch der Ernennungsvorgang sein, weil der Rechtsschutz im Recht auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens besteht – dies betrifft die Anwendung der Verfahrensvorschriften beim Ablauf des Besetzungsverfahrens und die Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers.
Unter förderungswürdigen Privatschulen iSd § 3 Abs 4 StudFG sind Privatschulen gem § 2 PrivSchG zu verstehen, welchen iSv § 2 iVm § 14 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Eine Schauspielschule ist keine Privatschule.
Die Mitteilung des Rektors an den Arbeitskreis über die beabsichtigte Gesprächsaufnahme mit einem Berufungskandidaten, löst bereits die Frist zur Einbringung der Diskriminierungsbeschwerde aus. Die Beschwerdefrist nach § 98 Abs 9 UG ist eine lex specialis für das Berufungsverfahren.
S. 67 - 67, Rechtsprechung
Arbeitnehmer untauglicher; Klinischer Bereich; Krankenanstaltenträger Parteistellung
Ansprüche infolge der Beauftragung untauglicher in ärztlicher Verwendung stehender Arbeitnehmer einer medizinischen Universität sind vom Krankenanstaltenträger im Rahmen des Zusammenarbeitsverhältnisses zwischen Krankenanstaltenträger und Universität geltend zu machen.
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