Die DSGVO privilegiert die wissenschaftliche Forschung in vielfältiger Weise und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eigenständige Konkretisierungen vorzunehmen. Der österreichische Gesetzgeber hat den eröffneten Spielraum auf zwei Ebenen wahrgenommen: einerseits allgemein im Rahmen des § 7 DSG, sowie andererseits in alternativer Weise durch zahlreiche Ergänzungen des FOG. Der Beitrag analysiert die rechtlichen Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen europäischen und österreichischen Regelungssystemen.
Heft 5, Oktober 2018, Band 17
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 151 - 152, Aufsatz
Herausforderungen des Datenschutzrechts an Universitäten
S. 153 - 158, Aufsatz
Datenschutzrecht in der wissenschaftlichen Forschung
S. 159 - 164, Aufsatz
Datenschutz in der universitären Lehre - praxisbezogene Perspektiven
Trotz der zunehmenden Bedeutung der Verarbeitung von Studierendendaten in der universitären Lehre wurden die datenschutzrechtlichen Implikationen bislang nicht näher beleuchtet. Praxisrelevante Fragestellungen bestehen etwa im Zusammenhang mit der Verwaltung von Lehrveranstaltungen durch externe Lehrende, Studierendenkommunikation (wie Emails bzw Messengerdienste) oder der Verwendung internationaler eLearning-Plattformen. Es bedarf daher einer grundlegenden Sensibilisierung von Lehrenden für die Problemstellungen des Datenschutzrechts.
Gerade im Hinblick auf Kooperationspartner aus der Wirtschaft und Drittmittelprojekte vereinbaren Universitäten häufig Geheimhaltungsklauseln. Auch in Dienstverträgen mit Mitarbeitern finden sich häufig derartige Klauseln. Dies steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zur nach Publizität strebenden Wissenschaft, andererseits aber auch konkret in einem Spannungsverhältnis zu der Möglichkeit Einzelner, Auskunftsbegehren iSd DSGVO zu stellen.
S. 168 - 173, Rechtsprechung
Persönliche Assistenz während eines Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedsstaat
Art 3 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persönliche Assistenz, die ua darin besteht, die durch die täglichen Verrichtungen einer schwerbehinderten Person verursachten Kosten zu übernehmen, um dieser wirtschaftlich inaktiven Person ein Studium zu ermöglichen, nicht unter den Begriff „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Die Art 20 und 21 AEUV verwehren es der Wohnsitzgemeinde eines schwerbehinderten Einwohners eines Mitgliedstaats, eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persönliche Assistenz mit der Begründung zu verweigern, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, um dort zu studieren.
Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf eine Konstellation übertragen, in der nicht auf einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch – für die Zukunft – verzichtet, sondern ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch, der bereits von Gesetzes wegen erloschen ist, durch eine Willenserklärung – für die Vergangenheit – beseitigt werden soll. Ein solches Begehren zielt nämlich nicht auf die bloße Aufgabe eines Rechtsanspruches ab, sondern auf die Erlangung einer Rechtsposition mit ex-tunc Wirkung. Nach Ansicht des VwGH bedürfte es insofern jedoch einer – eine derartige Willenserklärung zulassenden – gesetzlichen Regelung, ist das StudFG 1992 doch dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 1 Abs 4 legcit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß § 12 Abs 3 legcit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in § 31 Abs 4 ausdrücklich die Durchführung einer „abschließenden Berechnung“ nach „Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen“ anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 12 Abs 3 erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 die Zulässigkeit bzw Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, S. 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass „Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden“ können.
Der Rechtsschutz bestimmt sich bei Prüfungen grundsätzlich – außer Übergangsbestimmungen ordnen Anderes an – nach der bei Ablegung der Prüfung geltenden Rechtslage.
Nach den Materialien (RV 1134 BlgNR 21. GP, 93 f) kommt die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 nur dann in Frage, wenn die abgelegten Prüfungen „im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität“ anerkannt werden sollen. Damit wird vom Gesetzgeber – da die Curricula der einzelnen Studien, selbst wenn es sich um ein Studium mit derselben Bezeichnung handelt, aufgrund der autonomen Gestaltungsmöglichkeit der Universitäten stark divergieren können – erkennbar auf Studien, die ihrem Inhalt und Aufbau nach zwar nicht identisch, aber vergleichbar sind, abgestellt. Ein Studium wird daher dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen.
Ist von einer gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich auszugehen, so erweist sich dies im Grunde des § 63 Abs 8 UniversitätsG 2002 nicht nur als unzulässig, sondern kommt gemäß § 78 Abs 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 eine Anerkennung von Prüfungen an der Universität der Erstzulassung von vornherein nicht in Betracht.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift