In Zusammenhang mit der Coronakrise ermächtigt § 1 C-HG den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu zahlreichen Abweichungen von studienrechtlichen Bestimmungen des UG und HG. Da diese Ermächtigung weder das Ob noch die Art der Abweichung bestimmt, scheinen damit die Grenzen des differenzierten Legalitätsprinzips hin zur verfassungswidrigen formalgesetzlichen Delegation überschritten worden zu sein. Darüber hinaus ermächtigt § 1 C-HG zu einer ministeriellen Verordnung außerhalb des bisherigen Art 81c Abs 1 B-VG nach hL zusinnbaren Ermächtigungsrahmens, was die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Universitäten untergräbt. Schließlich erhebt sich die Frage, warum es dieser Delegation überhaupt bedurfte und der Gesetzgeber die Inhalte der – ohnehin wesentliche Regelungsbefugnisse nur an die Rektorate weiterdelegierenden – C-UHV nicht selbst regelte.
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Heft 6, Dezember 2020, Band 19
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
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Inhalt der Ausgabe
S. 193 - 202, Aufsatz
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von § 1 C-HG und der C-UHV
Im März 2020 musste die gesamte Lehre mit einem Vorlauf von wenigen Stunden auf „Distance-Learning“ umgestellt werden. Das war technisch, organisatorisch und rechtlich herausfordernd. Dieser Beitrag gibt einen persönlich geprägten Erfahrungsbericht über „lessons learned“, zu dem ich mich berufen fühle, weil ich mich aufgrund des fachlichen Hintergrunds meines Instituts (Innovation und Digitalisierung im Recht), meiner rechtswissenschaftlichen Spezialisierung im Technologie- und Immaterialgüterrecht, meiner Erfahrungen in der strategischen Steuerung von IT-Prozessen an Hochschulen (ua als CIO an der Leibniz Universität Hannover) und aufgrund meiner jahrzehntelangen Befassung mit Rechtsfragen des Onlinelearning seit Längerem mit dessen didaktischen, technischen und juristischen Fragen befasse. Diese Vorerfahrungen haben ua dazu geführt, dass ich die Bemühungen der Fakultät in beratenden Funktionen seit März begleiten durfte.
S. 209 - 216, Aufsatz
Der Umgang mit COVID-19 im Studienrecht der Universität Graz
Die COVID-19-Pandemie hat Adaptionen im Lehr- und Prüfungswesen der Universitäten mit sich gebracht, für die auch studienrechtliche Änderungen erforderlich waren. Der Beitrag zeigt am Beispiel der Universität Graz, welche studienrechtlichen Themen im Zusammenhang mit „Corona-Lehre“ zu beachten sind und wie eine längerfristige autonome Strategie für den Umgang mit COVID-19 in der Lehre gestaltet sein kann.
S. 218 - 221, Rechtsprechung
Universitätsreife, allgemeine; Universitätsreife, besondere; Zulassungsvoraussetzungen
Mit der „Allgemeinen Universitätsreife“ gemäß § 51 Abs 2 Z 16 UniversitätsG 2002 wird ein bestimmter – in § 64 Abs 1 leg cit präzisierter – Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Bei der Zulassungsvoraussetzung der „Besonderen Universitätsreife“ gemäß § 51 Abs 2 Z 17 leg cit wird auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs 1 leg cit durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Z 4 auch eine „Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“. Alle in § 64 Abs 1 leg cit genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen, sagen allerdings nichts über die für das angestrebte ordentliche Studium allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus. Was die Besondere Universitätsreife anlangt, so sind gemäß § 65 Abs 1 leg cit die in der UBV 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die ergänzenden studienspezifischen Voraussetzungen verschiedener ordentlicher Studien und damit deren Zulassungserfordernis der „Besonderen Universitätsreife“ ergibt sich somit aus der UBV 1998, welche für bestimmte Studienrichtungen das Erfordernis einer Zusatzprüfung oder Ergänzungsprüfung aus Latein normiert (vgl §§ 4 Abs 1 lit a und 6 Abs 2 UBV 1998), sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt (vgl §§ 1 sowie 4 Abs 1 und 2 UBV 1998). Schon daraus erhellt, dass mit einer Urkunde über den Abschluss eines Diplomstudiums lediglich gemäß § 64 Abs 1 Z 4 leg cit die Allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann; für die für das angestrebte ordentliche Studium geforderte Besondere Universitätsreife (Nachweis von Lateinkenntnissen) ist damit nichts gewonnen (vgl VfGH 12.6.2018, E 1101/2018-5). Daran vermögen auch die sprachlichen Unschärfen der UBV 1998, welche erkennbar den besonders häufigen Fall der durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesenen Allgemeinen Universitätsreife besonders vor Augen hat, nichts zu ändern. Bei Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhanges ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 lit a UBV 1998 keineswegs auf Studienwerber, welche ihre Allgemeine Universitätsreife durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses nachgewiesen haben, beschränkt (vgl § 6 Abs 2 UBV 1998).
Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs 1 UniversitätsG 2002) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 = VwSlg 19.310 A/2016; 21.12.2012, 2012/17/0473).
S. 222 - 222, Rechtsprechung
Studienbeihilfe, Anspruchsdauer; Studiendauer; Studienerfolg, günstiger
Das VwG vertrat die Auffassung, aus der „Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen“ sei eine zeitliche Beschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen – nämlich mit dem Höchstausmaß „doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums“ – abzuleiten. Eine derartige zeitliche Begrenzung ist aus den §§ 18 und 19 StudFG 1992 nicht abzuleiten (vgl VwGH 19.7.2001, 96/12/0366; 19.7.2001, 2000/12/0066; 11.6.2003, 2003/10/0118 = VwSlg 16.106 A/2003).
S. 222 - 223, Rechtsprechung
Behördenbezeichnung; Doktoratsstudium, Zulassung; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung
Bei einer auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung wegen des Fehlens von Unterlagen spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).
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